Deliktunfähige Kinder – wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung?
Kind verursacht einen Schaden – wer zahlt? Erfahren Sie, wann Kinder deliktunfähig sind, wann Eltern haften und wie die Privathaftpflicht helfen kann.
Deliktunfähige Kinder – wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung? Ein Kind fährt mit dem Fahrrad gegen ein geparktes Auto, zerkratzt beim Spielen die Tür des Nachbarn oder wirft versehentlich einen Ball durch eine Fensterscheibe. Für Eltern stellt sich schnell die Frage: Zahlt unsere Privathaftpflichtversicherung den Schaden? Die Antwort ist nicht immer so einfach, wie viele vermuten. Denn Kinder haften in Deutschland abhängig von ihrem Alter und ihrer Einsichtsfähigkeit nicht automatisch für Schäden, die sie verursachen. Auch der bekannte Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist rechtlich so pauschal nicht richtig. Gerade deshalb sollte eine Familien-Privathaftpflichtversicherung auch den Umgang mit Schäden durch deliktunfähige Kinder sinnvoll regeln. Was bedeutet „deliktunfähig“? Deliktunfähigkeit bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Person für einen verursachten Schaden zivilrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Für Kinder enthält § 828 BGB besondere Altersgrenzen. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Das bedeutet: Beschädigt beispielsweise ein fünfjähriges Kind beim Spielen das Eigentum eines Nachbarn, besteht gegen das Kind grundsätzlich kein normaler Schadenersatzanspruch allein aufgrund der Beschädigung. Das ist für viele Eltern zunächst überraschend. Praxisbeispiel: Kind zerkratzt ein geparktes Auto Ein fünfjähriges Kind spielt mit seinem Fahrrad vor dem Haus. Beim Abstellen des Fahrrads rutscht es ab und der Lenker verursacht einen langen Kratzer im geparkten Fahrzeug des Nachbarn. Die Reparatur kostet beispielsweise 1.800 Euro. Das Kind ist noch keine sieben Jahre alt und damit nach § 828 BGB grundsätzlich nicht für den verursachten Schaden verantwortlich. Jetzt stellt sich die nächste wichtige Frage: Müssen automatisch die Eltern bezahlen? Nein. „Eltern haften für ihre Kinder“ – stimmt das? Der bekannte Hinweis „Eltern haften für ihre Kinder“ führt häufig zu einem falschen Verständnis. Eltern haften nicht automatisch für jeden Schaden, den ihr Kind verursacht. Entscheidend kann vielmehr sein, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Nach § 832 BGB kann eine aufsichtspflichtige Person für einen Schaden verantwortlich sein, den eine beaufsichtigungsbedürftige Person einem Dritten zufügt. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch, wenn die erforderliche Aufsicht erfüllt wurde oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre. Die Beaufsichtigung eines Kindes gehört grundsätzlich zur Personensorge der Eltern. Deshalb muss im Schadenfall immer die konkrete Situation betrachtet werden. Praxisbeispiel: Eltern haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt Ein sechsjähriges Kind spielt unter altersgerechten Bedingungen selbstständig im Garten. Plötzlich wirft es einen Ball über den Zaun und beschädigt eine Fensterscheibe des Nachbarhauses. Die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Kind selbst ist aufgrund seines Alters grundsätzlich deliktunfähig. Gleichzeitig besteht keine Haftung der Eltern allein deshalb, weil sie die Eltern des Kindes sind. Damit könnte die Situation entstehen, dass der Nachbar seinen Schaden nicht ersetzt bekommt. Genau hier wird ein wichtiger zusätzlicher Leistungsbaustein der Privathaftpflicht interessant. Warum sollten deliktunfähige Kinder mitversichert sein? Leistungsstarke Familien-Privathaftpflichtversicherungen können Schäden durch deliktunfähige Kinder ausdrücklich einschließen. Die Versicherung kann dann im Rahmen der vereinbarten Bedingungen einen Schaden regulieren, obwohl eigentlich keine gesetzliche Haftung des Kindes besteht. Auch die Verbraucherzentrale empfiehlt, bei Familien auf eine entsprechende Deliktunfähigkeitsklausel zu achten. Dadurch können insbesondere Konflikte mit Freunden, Bekannten oder Nachbarn vermieden werden. Aus meiner Beratungspraxis ist dieser Punkt bei Familien deshalb besonders wichtig. Denn rechtlich sagen zu können: „Unser Kind haftet nicht und wir haben unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt“ ist das eine. Dem Nachbarn erklären zu müssen, dass er deshalb auf einem Schaden von mehreren tausend Euro sitzen bleibt, ist etwas anderes. Praxisbeispiel: Fernseher bei Freunden beschädigt Eine Familie besucht Freunde. Das fünfjährige Kind spielt im Wohnzimmer und stößt versehentlich gegen einen Fernseher. Das Gerät fällt vom Möbel und wird vollständig beschädigt. Der Fernseher hat noch einen erheblichen Wert. Das Kind ist aufgrund seines Alters grundsätzlich nicht verantwortlich. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht ebenfalls nicht verletzt, kann ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch fehlen. Ein Privathaftpflichttarif mit einer entsprechenden Klausel für deliktunfähige Kinder kann solche Situationen trotzdem berücksichtigen. Gerade im Freundes- und Familienkreis kann das viel Ärger vermeiden. Welche besondere Regel gilt im Straßenverkehr? Bei Kindern gibt es eine weitere wichtige Altersgrenze. Kinder zwischen sieben und unter zehn Jahren sind nach § 828 BGB grundsätzlich nicht verantwortlich für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursachen. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die häufig genannte Grenze von zehn Jahren betrifft deshalb nicht pauschal jeden Schaden im Straßenverkehr. Ein Schaden mit einem Auto muss rechtlich anders beurteilt werden können als beispielsweise ein Schaden an einem Gegenstand beim Spielen. Auch deshalb sollte im konkreten Schadenfall nicht allein anhand des Alters entschieden werden. Was gilt bei Kindern ab sieben Jahren? Auch nach dem siebten Geburtstag haftet ein Kind nicht automatisch in jeder Situation. § 828 BGB berücksichtigt bei Minderjährigen zusätzlich, ob das Kind bei der schädigenden Handlung die erforderliche Einsicht hatte, für sein Verhalten verantwortlich zu sein. Alter allein beantwortet die Haftungsfrage deshalb nicht in jedem Fall vollständig. Bei älteren Kindern können unter anderem Entwicklungsstand, Situation und Einsichtsfähigkeit eine Rolle spielen. Die Versicherung prüft daher den konkreten Schadenfall. Was passiert bei verletzter Aufsichtspflicht? Wurde die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt, kann eine Haftung der aufsichtspflichtigen Person entstehen. Ein Beispiel: Ein sehr junges Kind erhält unbeaufsichtigt die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum an fremden Fahrzeugen zu spielen und verursacht dabei erhebliche Schäden. Ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. § 832 BGB stellt aber klar, dass eine Haftung des Aufsichtspflichtigen grundsätzlich in Betracht kommen kann. Besteht eine Schadenersatzpflicht der Eltern, kommt die normale Haftpflichtfunktion des Vertrages ins Spiel. Der Versicherer prüft die Forderung und übernimmt berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes. Deliktunfähige Kinder und Aufsichtspflicht sind zwei verschiedene Dinge Diese Unterscheidung ist besonders wichtig. Deliktunfähigkeit betrifft die Frage, ob das Kind selbst für den Schaden verantwortlich ist. Aufsichtspflichtverletzung betrifft dagegen die Frage, ob beispielsweise die Eltern aufgrund ihrer eigenen Pflichtverletzung für den Schaden haften. Beides darf nicht miteinander verwechselt werden. Genau deshalb reicht bei einer guten Familienhaftpflicht auch die Aussage „Kinder sind mitversichert“ allein nicht aus. Man sollte zusätzlich prüfen, wie Schäden deliktunfähiger Kinder geregelt sind. Gibt es Entschädigungsgrenzen? Je nach Versicherungsvertrag können für Schäden durch deliktunfähige Kinder besondere Voraussetzungen oder Entschädigungsgrenzen gelten. Deshalb schaue ich bei einem Vergleich nicht nur darauf, ob in einer Leistungstabelle ein Häkchen bei „deliktunfähige Kinder“ gesetzt ist. Entscheidend ist unter anderem: -Bis zu welcher Summe wird geleistet? -Welche mitversicherten Kinder werden erfasst? -Gibt es besondere Voraussetzungen? -Gelten Selbstbeteiligungen? -Welche Schadenarten werden berücksichtigt? -Enthält der Vertrag weitere Einschränkungen? Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass eine entsprechende Deckungserweiterung für deliktunfähige Kinder sinnvoll sein kann. Was ist mit vorsätzlich verursachten Schäden? Von einem Missgeschick muss Vorsatz unterschieden werden. Eine Privathaftpflichtversicherung ist grundsätzlich für Haftpflichtrisiken aus dem privaten Alltag gedacht, nicht dafür, bewusst und absichtlich Schäden herbeizuführen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass absichtlich verursachte Schäden vom normalen Privathaftpflichtschutz ausgeschlossen sind. Auch bei Kindern kann deshalb die konkrete Situation und das Alter eine Rolle spielen. Ein versehentlich umgestoßener Fernseher ist etwas völlig anderes als eine bewusst vorgenommene Beschädigung. Darauf achte ich bei einer Familien-Privathaftpflicht Bei Familien schaue ich deshalb nicht ausschließlich auf den Beitrag oder eine möglichst hohe allgemeine Versicherungssumme. Aus meiner Sicht sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden: -Sind alle Familienmitglieder korrekt mitversichert? -Sind Schäden durch deliktunfähige Kinder eingeschlossen? -Wie hoch ist die Entschädigungsgrenze? -Wie sind Schäden bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht abgesichert? -Bestehen relevante Selbstbeteiligungen? -Sind auch weitere wichtige Familienrisiken ausreichend berücksichtigt? Die Verbraucherzentrale zählt die Absicherung deliktunfähiger Kinder ausdrücklich zu möglichen sinnvollen Erweiterungen des Grundschutzes einer Privathaftpflicht. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Bei Familien muss der Vertrag zur tatsächlichen Lebenssituation passen – und nicht nur auf dem Papier eine hohe Versicherungssumme zeigen. Was tun, wenn das eigene Kind einen Schaden verursacht? Zunächst sollte der Schaden möglichst gut dokumentiert werden. Hilfreich sind insbesondere: -Fotos des Schadens -Beschreibung des Schadenhergangs -Alter des Kindes -Angaben zur konkreten Situation -Kontaktdaten des Geschädigten -Rechnungen oder Kostenvoranschläge, sofern vorhanden Anschließend sollte die Privathaftpflichtversicherung informiert werden. Forderungen sollten nicht vorschnell selbst anerkannt oder bezahlt werden. Auch die Verbraucherzentrale empfiehlt, einen Haftpflichtschaden unverzüglich zu melden und Ansprüche nicht ohne Zustimmung des Versicherers anzuerkennen. Der Versicherer kann anschließend prüfen, ob eine Haftung besteht und ob darüber hinaus eine Leistung für deliktunfähige Kinder vereinbart wurde. Häufige Fragen zu deliktunfähigen Kindern Bis wann sind Kinder deliktunfähig? Kinder unter sieben Jahren sind nach § 828 BGB grundsätzlich nicht für Schäden verantwortlich. Für bestimmte Unfälle mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen gilt für Kinder zwischen sieben und unter zehn Jahren eine besondere Regelung. Haften Eltern automatisch für ihre Kinder? Nein. Eltern haften nicht allein aufgrund ihrer Elternschaft für jeden Schaden. Eine eigene Haftung kann insbesondere bei Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen. Kann die Privathaftpflicht trotzdem zahlen? Ja. Versicherungsverträge können Schäden durch deliktunfähige Kinder ausdrücklich einschließen, obwohl keine gesetzliche Haftung des Kindes besteht. Warum ist diese Leistung sinnvoll? Sie kann verhindern, dass beispielsweise Freunde oder Nachbarn auf einem Schaden sitzen bleiben, nur weil das Kind rechtlich nicht verantwortlich ist und die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Die Verbraucherzentrale nennt genau die Vermeidung solcher Konflikte als Argument für diese Tarifleistung. Sind Kinder ab sieben Jahren immer haftbar? Nein. Auch bei älteren minderjährigen Kindern kann nach § 828 BGB die erforderliche Einsichtsfähigkeit für die Haftung entscheidend sein. Fazit: Familien sollten die Deliktunfähigkeitsklausel prüfen Kinder entdecken ihre Umwelt, spielen und probieren Dinge aus. Dass dabei einmal etwas beschädigt wird, lässt sich nicht vollständig verhindern. Rechtlich bedeutet ein durch ein Kind verursachter Schaden jedoch nicht automatisch, dass das Kind oder seine Eltern bezahlen müssen. Gerade bei jüngeren Kindern kann deshalb eine besondere Leistung der Privathaftpflicht entscheidend sein. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Bei Familien prüfe ich nicht nur, ob die Kinder grundsätzlich mitversichert sind. Entscheidend ist auch, wie der Tarif mit deliktunfähigen Kindern umgeht, welche Entschädigungsgrenzen gelten und wie Aufsichtspflichtverletzungen abgesichert sind. Denn eine gute Familien-Privathaftpflicht sollte nicht nur rechtlich funktionieren, sondern auch typische Situationen aus dem tatsächlichen Familienalltag sinnvoll berücksichtigen.