Ehrenamt und Privathaftpflicht – wer zahlt, wenn etwas passiert?
Schaden bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht? Erfahren Sie, wann Verein, Privathaftpflicht oder Träger haften und worauf Ehrenamtliche achten sollten.
Ehrenamt und Privathaftpflicht – wer zahlt, wenn etwas passiert? Ob im Sportverein, in einer sozialen Einrichtung, bei einer Hilfsorganisation oder in einer Bürgerinitiative: Viele Menschen engagieren sich freiwillig und unentgeltlich für andere. Doch auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann ein Missgeschick passieren. Beim Vereinsfest wird fremdes Eigentum beschädigt, ein Besucher verletzt sich oder bei einer freiwilligen Tätigkeit entsteht ein größerer Sachschaden. Dann stellt sich schnell die Frage: Wer haftet eigentlich bei einem Schaden im Ehrenamt – der Ehrenamtliche selbst, der Verein oder die Privathaftpflichtversicherung? Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Entscheidend sind insbesondere Art der Tätigkeit, Organisation, Verantwortungsbereich und vorhandener Versicherungsschutz. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass je nach Ehrenamt die Trägerorganisation, eine Vereinshaftpflicht oder auch die private Haftpflichtversicherung relevant sein kann. Was gilt überhaupt als ehrenamtliche Tätigkeit? Ehrenamtliches Engagement findet in ganz unterschiedlichen Bereichen statt. Typische Beispiele sind: -Sportvereine -soziale Einrichtungen -Kirchengemeinden -Hilfsorganisationen -Kulturvereine -Bürgerinitiativen -Jugend- und Seniorenarbeit -gemeinnützige Organisationen -freiwillige Vereinsarbeit Die Verbraucherzentrale beschreibt ehrenamtliches Engagement grundsätzlich als freiwillige, unentgeltliche, organisierte und auf Dauer angelegte Tätigkeit, die anderen zugutekommt. Versicherungstechnisch ist jedoch entscheidend, welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wird und für wen. Denn nicht jedes freiwillige Engagement wird automatisch über denselben Versicherungsvertrag abgesichert. Kann ein Ehrenamtlicher für einen Schaden haften? Grundsätzlich können auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit Schadenersatzansprüche entstehen. § 823 BGB regelt allgemein, dass jemand zum Schadenersatz verpflichtet sein kann, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig beispielsweise Eigentum, Körper oder Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt. Für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder bestehen jedoch besondere Haftungserleichterungen. Nach § 31b BGB haften Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder höchstens 3.300 Euro Vergütung jährlich erhalten, gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung übertragener satzungsgemäßer Vereinsaufgaben grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auch für Organmitglieder und besondere Vertreter eines Vereins enthält § 31a BGB entsprechende Haftungserleichterungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Ehrenamtliche grundsätzlich keine Gedanken über ihren Versicherungsschutz machen müssen. Praxisbeispiel: Schaden beim Vereinsfest Ein Vereinsmitglied hilft freiwillig bei einem Sommerfest. Beim Aufbau stößt der Helfer versehentlich gegen eine hochwertige Musikanlage, die einem externen Dienstleister gehört. Das Gerät fällt herunter und wird beschädigt. Der Schaden beträgt beispielsweise mehrere tausend Euro. Nun muss geprüft werden: -Wer hat den Schaden verursacht? -In welcher Funktion war die Person tätig? -War die Tätigkeit vom Verein übertragen? -Besteht eine gesetzliche Haftung? -Greift die Vereinshaftpflicht? -Besteht gegebenenfalls Schutz über die Privathaftpflicht? Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Schäden während eines Ehrenamtes häufig über die Trägerorganisation beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung abgesichert werden können. Deshalb sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass der Ehrenamtliche den Schaden persönlich bezahlen muss. Praxisbeispiel: Besucher wird bei einer Vereinsveranstaltung verletzt Ein ehrenamtlicher Helfer stellt bei einer Veranstaltung mehrere Gegenstände in einem Durchgang ab. Ein Besucher übersieht diese, stolpert und verletzt sich. Jetzt geht es nicht mehr nur um einen beschädigten Gegenstand, sondern möglicherweise um einen Personenschaden. Es können beispielsweise Forderungen wegen Behandlungskosten, Verdienstausfall oder weiterer gesundheitlicher Folgen entstehen. Auch hier muss zunächst geklärt werden, wer rechtlich verantwortlich ist und welcher Versicherungsvertrag zuständig ist. Gerade bei Personenschäden zeigt sich, warum ein ausreichender Haftpflichtschutz für Vereine und ehrenamtlich Tätige wichtig ist. Wann ist die Vereinshaftpflicht zuständig? Eine Vereinshaftpflichtversicherung schützt grundsätzlich den versicherten Verein und – abhängig vom Vertrag – die für ihn tätigen Personen gegen versicherte Haftpflichtansprüche. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass insbesondere auch die ehrenamtliche Ausübung leitender oder verantwortlicher Tätigkeiten über eine Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert sein kann. Entscheidend sind jedoch immer die Bedingungen des jeweiligen Vertrages. Vor allem Vereine sollten deshalb klären: -Welche Tätigkeiten sind versichert? -Welche ehrenamtlichen Helfer sind eingeschlossen? -Sind Veranstaltungen mitversichert? -Welche Versicherungssummen gelten? -Welche Tätigkeiten schließt die Privathaftpflicht ein? -Gibt es besondere Ausschlüsse? Ein Verein sollte nicht allein deshalb von vollständigem Versicherungsschutz ausgehen, weil irgendeine Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Wann kann die Privathaftpflichtversicherung helfen? Neben der Vereinshaftpflicht kann auch die eigene Privathaftpflicht relevant sein. Nach Angaben der Verbraucherzentrale kann bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten ohne besondere Verantwortung Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung bestehen. Sie empfiehlt ausdrücklich, beim Versicherer zu klären, ob und in welchem Umfang die konkrete ehrenamtliche Tätigkeit abgesichert ist. Aus meiner Beratungspraxis ist deshalb die Formulierung „Ehrenamt ist mitversichert“ allein nicht ausreichend. Ich würde immer genauer prüfen: -Welche Art von Ehrenamt wird ausgeübt? -Ist die Tätigkeit leitend oder verantwortlich? -Für welche Organisation erfolgt die Tätigkeit? -Besteht bereits eine Vereinshaftpflicht? -Welche Tätigkeiten schließt die Privathaftpflicht ein? -Gibt es besondere Ausschlüsse? Erst danach lässt sich beurteilen, ob tatsächlich ausreichender Schutz vorhanden ist. Was gilt für Vereinsvorstände? Bei Vorständen und anderen Organmitgliedern kann die Verantwortung deutlich weiter gehen als bei einem gelegentlichen Helfer. Das BGB sieht deshalb besondere Haftungsregelungen vor. Nach § 31a BGB haften unentgeltlich tätige Organmitglieder und besondere Vertreter beziehungsweise solche mit einer jährlichen Vergütung von höchstens 3.300 Euro gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verursacht ein solches Organmitglied bei der Wahrnehmung seiner Pflichten einen Schaden gegenüber einem Dritten, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerdem ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Verein bestehen. Das gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung. Gerade bei Vorständen sollte deshalb zusätzlich geprüft werden, ob neben der klassischen Vereinshaftpflicht weitere Absicherungen für Vermögensschäden oder Organhaftungsrisiken sinnvoll sind. Eigener Unfall und Haftpflichtschaden sind nicht dasselbe Hier besteht eine wichtige Unterscheidung. Die Haftpflichtversicherung ist relevant, wenn anderen Personen ein Schaden zugefügt wird. Verletzt sich der Ehrenamtliche dagegen selbst, geht es grundsätzlich um Unfall- beziehungsweise Personenschutz. Je nach Art der Tätigkeit kann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen. § 2 SGB VII nennt beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege, für bestimmte öffentlich-rechtliche Organisationen sowie im Bereich von Hilfeleistungen und Zivilschutz. Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls darauf hin, dass gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei ehrenamtlichen Tätigkeiten bestehen kann, dieser jedoch nicht sämtliche Situationen abdeckt. Deshalb dürfen Haftpflicht- und Unfallschutz nicht miteinander verwechselt werden. Praxisbeispiel: Ehrenamtlicher verletzt sich selbst Ein ehrenamtlicher Helfer unterstützt bei einer Veranstaltung und stürzt während des Aufbaus von einer Leiter. Er verletzt sich schwer. Hier wurde zunächst keiner anderen Person ein Schaden zugefügt. Die Privathaftpflichtversicherung wäre deshalb nicht für die eigenen Verletzungen zuständig. Stattdessen muss geprüft werden, ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die konkrete ehrenamtliche Tätigkeit besteht und welche weiteren privaten Absicherungen vorhanden sind. Dieses Beispiel zeigt, warum beim Ehrenamt zwei Fragen getrennt betrachtet werden sollten: Was passiert, wenn ich jemanden anderen schädige? und Was passiert, wenn ich selbst einen Unfall habe? Ehrenamt oder bezahlte Tätigkeit – warum ist die Abgrenzung wichtig? Nicht jede freiwillig erscheinende Tätigkeit ist versicherungstechnisch automatisch ein klassisches Ehrenamt. Wird eine Tätigkeit regelmäßig gegen Bezahlung oder im Rahmen einer beruflichen beziehungsweise gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, können andere Haftpflichtregelungen und Versicherungsverträge relevant werden. Auch die gesetzlichen Haftungserleichterungen für Vereinsmitglieder und Organmitglieder knüpfen an konkrete Voraussetzungen und Vergütungsgrenzen an. Aktuell nennt das BGB hierfür eine jährliche Vergütung von höchstens 3.300 Euro. Deshalb sollte die tatsächliche Tätigkeit immer korrekt beschrieben werden. Darauf achte ich bei ehrenamtlich Tätigen Wer regelmäßig ehrenamtlich aktiv ist, sollte aus meiner Sicht nicht nur fragen: „Habe ich eine Privathaftpflicht?“ Entscheidend ist vielmehr: -Welche Tätigkeit wird ausgeübt? -Gibt es eine Trägerorganisation? -Besteht eine Vereinshaftpflicht? -Ist die Tätigkeit über die Privathaftpflicht eingeschlossen? -Wird eine leitende Funktion übernommen? -Besteht gesetzlicher Unfallschutz? -Gibt es mögliche Vermögensschadenrisiken? -Wie hoch sind die Versicherungssummen? -Bestehen besondere Ausschlüsse? Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Zuerst kläre ich Tätigkeit, Verantwortung und vorhandenen Schutz über Verein oder Träger. Erst danach wird geprüft, ob über die private Absicherung noch eine relevante Lücke besteht. So lässt sich vermeiden, dass unnötig doppelt versichert wird oder im Ernstfall eine nicht erkannte Versicherungslücke besteht. Was tun nach einem Schaden im Ehrenamt? Kommt es während einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einem Schaden, sollte der Vorgang möglichst vollständig dokumentiert werden. Hilfreich sind: -Fotos des Schadens -Beschreibung des Schadenhergangs -Datum und Ort -Kontaktdaten der Beteiligten -mögliche Zeugen -Angaben zur ausgeübten Tätigkeit -Name des Vereins beziehungsweise der Organisation -vorhandene Forderungen oder Rechnungen Anschließend sollte der Verein beziehungsweise die Trägerorganisation informiert und geklärt werden, welcher Versicherer zuständig ist. Schadenersatzforderungen sollten nicht vorschnell selbst anerkannt oder bezahlt werden. Häufige Fragen zu Ehrenamt und Privathaftpflicht Ist ein Ehrenamt über die Privathaftpflicht versichert? Das kann der Fall sein. Besonders bei freiwilligen Tätigkeiten ohne besondere Verantwortung kann eine Privathaftpflicht Versicherungsschutz bieten. Der konkrete Vertrag sollte geprüft werden. Haftet der Verein für Schäden eines Ehrenamtlichen? Je nach Tätigkeit und Situation kann die Trägerorganisation beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung zuständig sein. Für Vereinsmitglieder bestehen zusätzlich gesetzliche Haftungserleichterungen. Sind Vereinsvorstände persönlich haftbar? Für unentgeltlich oder innerhalb der gesetzlichen Vergütungsgrenze tätige Organmitglieder enthält § 31a BGB Haftungserleichterungen. Diese gelten jedoch insbesondere nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Bin ich im Ehrenamt gesetzlich unfallversichert? Für verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ob die konkrete Tätigkeit erfasst ist, hängt von Organisation und Aufgabenbereich ab. Zahlt die Privathaftpflicht, wenn ich mich selbst verletze? Nein, die eigene Privathaftpflicht ist grundsätzlich für Haftpflichtansprüche Dritter gedacht. Bei eigenen Verletzungen sind gegebenenfalls gesetzliche oder private Unfall- und Einkommensabsicherungen relevant. Fazit: Versicherungsschutz im Ehrenamt vorher prüfen Ehrenamtliches Engagement ist vielseitig – entsprechend unterschiedlich können auch die Haftungs- und Versicherungsfragen sein. Ein gelegentlicher Helfer bei einem Vereinsfest hat andere Risiken als ein Vereinsvorstand mit weitreichender Verantwortung. In vielen Fällen kann bereits Versicherungsschutz über den Verein, die Trägerorganisation oder die eigene Privathaftpflicht bestehen. Gleichzeitig gibt es gesetzliche Haftungserleichterungen für bestimmte ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder und Organmitglieder. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich prüfe zuerst die konkrete Tätigkeit, die persönliche Verantwortung und den vorhandenen Versicherungsschutz über Verein oder Träger. Anschließend wird geklärt, ob die Privathaftpflicht ausreicht oder zusätzlicher Schutz benötigt wird. Denn auch beim Ehrenamt gilt: Nicht möglichst viele Versicherungen sind das Ziel – sondern ein Schutz, der genau zur tatsächlichen Tätigkeit passt.