Geliehene Sachen beschädigt – zahlt die Privathaftpflichtversicherung?
Geliehene Kamera, Werkzeug oder Laptop beschädigt? Erfahren Sie, wann die Privathaftpflicht bei geliehenen Sachen zahlt und worauf Sie beim Tarif achten sollten.
Geliehene Sachen beschädigt – zahlt die Privathaftpflichtversicherung? Die Bohrmaschine vom Nachbarn, die Kamera eines Freundes oder der Laptop eines Familienmitglieds: Im Alltag leihen wir uns regelmäßig Gegenstände von anderen Personen. Doch was passiert, wenn genau dieser Gegenstand während der Nutzung beschädigt wird? Sie leihen sich beispielsweise eine hochwertige Kamera für den Urlaub und lassen sie versehentlich fallen. Schnell entsteht ein Schaden von mehreren hundert oder sogar mehreren tausend Euro. Viele gehen davon aus, dass die Privathaftpflichtversicherung einen solchen Schaden automatisch übernimmt. Das ist jedoch nicht bei jedem Vertrag der Fall. Ob Schäden an geliehenen Sachen versichert sind, hängt vom jeweiligen Privathaftpflichttarif ab. Gerade deshalb lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Was sind geliehene Sachen? Von einer Leihe spricht man grundsätzlich, wenn eine andere Person Ihnen einen Gegenstand unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Die Leihe ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Typische Beispiele für geliehene Sachen sind: -Bohrmaschine eines Nachbarn -Kamera eines Freundes -Laptop eines Familienmitglieds -Werkzeug eines Bekannten -Fahrrad eines Freundes -Sportausrüstung -Gartenwerkzeuge -Haushaltsgeräte Der entscheidende Punkt ist: Der Gegenstand gehört weiterhin einer anderen Person und wird Ihnen lediglich vorübergehend zur Nutzung überlassen. Wird dieser Gegenstand durch Ihr Verschulden beschädigt, kann grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht entstehen. § 823 BGB sieht bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung fremden Eigentums grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht vor. Ob anschließend die Privathaftpflichtversicherung zahlt, ist eine zweite Frage. Sind geliehene Sachen automatisch in der Privathaftpflicht versichert? Nein. Schäden an geliehenen Sachen sind nicht automatisch in jedem Privathaftpflichttarif versichert. Moderne beziehungsweise leistungsstärkere Tarife können solche Schäden ausdrücklich einschließen. Entscheidend sind immer die konkreten Versicherungsbedingungen. Gerade bei älteren Verträgen kann es deshalb sinnvoll sein, den Versicherungsschutz zu überprüfen. Aus meiner Beratungspraxis ist das ein typisches Beispiel dafür, warum bei einer Privathaftpflichtversicherung nicht nur der Preis betrachtet werden sollte. Ich prüfe unter anderem: -Sind geliehene bewegliche Sachen mitversichert? -Gibt es eine besondere Entschädigungsgrenze? -Besteht eine Selbstbeteiligung? -Sind auch gemietete oder geleaste Gegenstände eingeschlossen? -Gibt es Ausschlüsse für bestimmte Gegenstände? -Ist auch der Verlust einer geliehenen Sache versichert? Zwei Privathaftpflichttarife können auf den ersten Blick ähnlich aussehen und sich bei solchen Detailleistungen trotzdem deutlich unterscheiden. Praxisbeispiel: Die geliehene Kamera fällt herunter Ein Freund leiht Ihnen für den Urlaub seine hochwertige Kamera. Beim Fotografieren rutscht Ihnen die Kamera aus der Hand und fällt auf den Boden. Das Objektiv zerbricht und auch das Kameragehäuse wird beschädigt. Die Reparatur kostet beispielsweise 1.200 Euro. Da die Kamera einem Dritten gehört und durch ein Missgeschick beschädigt wurde, kann grundsätzlich eine Schadenersatzforderung entstehen. Jetzt ist entscheidend, ob Schäden an geliehenen Sachen in Ihrer Privathaftpflicht eingeschlossen sind. Ist das der Fall, prüft die Versicherung zunächst die Haftungsfrage und anschließend, welche Kosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen übernommen werden. Praxisbeispiel: Bohrmaschine des Nachbarn beschädigt Sie möchten zu Hause ein Regal montieren und leihen sich dafür die hochwertige Bohrmaschine Ihres Nachbarn. Während der Arbeiten fällt das Gerät von der Leiter und wird stark beschädigt. Auch hierbei handelt es sich um einen typischen Schaden an einer geliehenen Sache. Bei einem Tarif, der entsprechende Schäden einschließt, kann die Privathaftpflicht für den Schaden aufkommen – vorausgesetzt, eine Schadenersatzpflicht besteht und keine vertraglichen Ausschlüsse greifen. Das Beispiel zeigt, dass es nicht immer um besonders wertvolle Gegenstände gehen muss. Gerade Werkzeuge, elektronische Geräte und andere Alltagsgegenstände werden häufig unter Freunden oder Nachbarn verliehen. Gefälligkeitsschaden und geliehene Sache – wo liegt der Unterschied? Diese beiden Themen werden häufig miteinander verwechselt. Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Sie helfen einem Freund beim Umzug und lassen dabei seinen Fernseher fallen. Das kann ein Gefälligkeitsschaden sein, weil der Schaden während einer freiwilligen und unentgeltlichen Hilfeleistung entstanden ist. Ihr Freund leiht Ihnen dagegen seine Kamera für Ihren Urlaub und Sie lassen diese fallen. Hier steht der Schaden an einer geliehenen Sache im Vordergrund. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Versicherungsverträge für Gefälligkeitsschäden und geliehene Sachen unterschiedliche Regelungen vorsehen können. Deshalb sollte eine leistungsstarke Privathaftpflicht möglichst beide Bereiche sinnvoll absichern. Geliehen oder gemietet – das ist nicht dasselbe Auch zwischen geliehenen und gemieteten Sachen sollte unterschieden werden. Bei einer Leihe wird ein Gegenstand grundsätzlich unentgeltlich überlassen. Bei einer Miete zahlen Sie dagegen für die Nutzung. Beispielsweise: Geliehen: Ein Freund überlässt Ihnen kostenlos seine Kamera. Gemietet: Sie mieten eine Kamera für ein Wochenende bei einem gewerblichen Verleiher. Ob sowohl geliehene als auch gemietete bewegliche Sachen versichert sind, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Versicherer bieten hier unterschiedliche Leistungsumfänge an. Deshalb sollte man nicht automatisch davon ausgehen, dass der Einschluss geliehener Sachen gleichzeitig sämtliche gemieteten Gegenstände umfasst. Was ist mit gemieteten Wohnungen oder Ferienhäusern? Hier kommt ein weiterer Begriff ins Spiel: Mietsachschäden. Ein Schaden an einer gemieteten Wohnung ist nicht dasselbe wie ein Schaden an einer geliehenen Kamera. Beschädigen Sie beispielsweise versehentlich eine Tür, einen fest eingebauten Bestandteil oder einen anderen Gegenstand in einer gemieteten Wohnung, kann es sich um einen Mietsachschaden handeln. Für solche Schäden enthalten Privathaftpflichtversicherungen eigene Regelungen. Auch Schäden in Ferienwohnungen oder Ferienhäusern können je nach Tarif relevant sein. Deshalb sollte zwischen drei Bereichen unterschieden werden: -geliehene bewegliche Sachen -gemietete bewegliche Sachen -Mietsachschäden an Gebäuden oder Räumen Diese Bereiche können innerhalb eines Versicherungsvertrages unterschiedlich geregelt sein. Was passiert bei Verlust einer geliehenen Sache? Nicht immer wird ein geliehener Gegenstand beschädigt. Vielleicht leihen Sie sich eine Kamera, eine Jacke oder ein anderes Objekt und stellen später fest, dass Sie es verloren haben. Auch hier sollte geprüft werden, ob der jeweilige Tarif neben der Beschädigung auch den Verlust geliehener Sachen einschließt. Die Versicherungsbedingungen können sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur nach dem Begriff „geliehene Sachen“ zu suchen, sondern zu prüfen, welche Schadenarten tatsächlich erfasst werden. Zahlt die Versicherung immer den Neupreis? Auch das ist ein häufiges Missverständnis. Wird ein älterer Gegenstand beschädigt, bedeutet das nicht automatisch, dass der Geschädigte den vollständigen Kaufpreis eines fabrikneuen Gegenstandes verlangen kann. Die Haftpflichtversicherung prüft, welche Schadenersatzforderung tatsächlich besteht. Dabei können unter anderem Alter, Zustand und Reparaturmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes eine Rolle spielen. Auch hier zeigt sich eine der wichtigsten Aufgaben der Privathaftpflichtversicherung: Sie bezahlt nicht einfach jede gestellte Forderung, sondern prüft zunächst, ob und in welcher Höhe diese berechtigt ist. Die Verbraucherzentrale empfiehlt ebenfalls, Forderungen nicht vorschnell selbst anzuerkennen oder zu bezahlen. Nicht jeder Defekt ist automatisch ein Haftpflichtschaden Eine geliehene Sache kann auch während der Nutzung kaputtgehen, ohne dass der Nutzer dafür verantwortlich ist. Beispielsweise leihen Sie sich eine zehn Jahre alte Bohrmaschine. Während der normalen Nutzung fällt der Motor aufgrund eines altersbedingten Defekts aus. Allein weil die Bohrmaschine gerade bei Ihnen war, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie für den Schaden haften. Die Versicherung prüft deshalb zunächst: Haben Sie den Schaden tatsächlich verursacht? Besteht eine gesetzliche Schadenersatzpflicht? Ist der Schaden vom Vertrag erfasst? Erst danach wird über eine Regulierung entschieden. Darauf achte ich bei einer Privathaftpflichtversicherung Bei der Auswahl einer Privathaftpflichtversicherung sollte aus meiner Sicht nicht nur die allgemeine Versicherungssumme betrachtet werden. Ich prüfe insbesondere auch alltägliche Leistungsbereiche wie: -geliehene Sachen -Gefälligkeitsschäden -Schlüsselverlust -Mietsachschäden -Forderungsausfalldeckung -Schäden durch Kinder -private Drohnennutzung Gerade diese Punkte unterscheiden leistungsstarke Tarife häufig von sehr einfachen Angeboten. Ein niedriger Versicherungsbeitrag ist nur dann attraktiv, wenn gleichzeitig die Leistungen stimmen. Ein paar Euro Beitragsersparnis im Jahr können schnell unwichtig werden, wenn im Schadenfall ein relevanter Leistungsbaustein fehlt. Was sollte ich nach einem Schaden tun? Wurde eine geliehene Sache beschädigt, sollte der Schaden möglichst gut dokumentiert werden. Hilfreich sind: -Fotos des beschädigten Gegenstandes -Beschreibung des Schadenhergangs -Kaufbeleg, sofern vorhanden -Angaben zu Alter und Zustand -mögliche Reparaturkosten -Kontaktdaten des Eigentümers Der Schaden sollte anschließend zeitnah der Privathaftpflichtversicherung gemeldet werden. Wichtig ist, die Forderung nicht vorschnell selbst zu bezahlen oder verbindlich anzuerkennen. Der Versicherer sollte zunächst Gelegenheit erhalten, die Haftung und die Höhe des Schadens zu prüfen. Warum eine Vertragsprüfung sinnvoll sein kann Viele Menschen besitzen bereits seit Jahren eine Privathaftpflichtversicherung. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Vertrag heute noch den gewünschten Leistungsumfang bietet. Gerade bei älteren Tarifen lohnt sich deshalb ein Vergleich der Bedingungen. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich schaue nicht nur darauf, ob eine Privathaftpflicht vorhanden ist, sondern wie sie tatsächlich leistet. Denn die entscheidende Frage lautet nicht: „Habe ich eine Haftpflichtversicherung?“ Sondern: „Bin ich in den Situationen abgesichert, die in meinem Alltag tatsächlich auftreten können?“ Häufige Fragen zu geliehenen Sachen Zahlt die Privathaftpflicht, wenn ich etwas Geliehenes kaputt mache? Das hängt vom jeweiligen Tarif ab. Schäden an geliehenen Sachen können in leistungsstarken Privathaftpflichtversicherungen eingeschlossen sein, sind aber nicht automatisch Bestandteil jedes Vertrages. Was gilt als geliehene Sache? Typischerweise handelt es sich um einen Gegenstand, den Ihnen eine andere Person unentgeltlich und vorübergehend zur Nutzung überlässt. Ist eine gemietete Sache ebenfalls versichert? Nicht automatisch. Geliehene und gemietete Sachen können in Versicherungsbedingungen unterschiedlich behandelt werden. Der konkrete Tarif muss geprüft werden. Zahlt die Versicherung den Neupreis? Nicht automatisch. Die Versicherung prüft, welche Schadenersatzforderung tatsächlich besteht. Alter, Zustand und Reparaturmöglichkeit können dabei eine Rolle spielen. Was ist der Unterschied zu einem Gefälligkeitsschaden? Bei einer geliehenen Sache wird Ihnen ein fremder Gegenstand zur eigenen Nutzung überlassen. Ein Gefälligkeitsschaden entsteht dagegen typischerweise während einer freiwilligen Hilfeleistung für eine andere Person. Fazit: Bei geliehenen Sachen entscheiden die Versicherungsbedingungen Sich von Freunden, Verwandten oder Nachbarn etwas auszuleihen, gehört zum Alltag. Geht dabei etwas kaputt, kann jedoch schnell eine unangenehme Schadenersatzforderung entstehen. Deshalb sollte eine gute Privathaftpflichtversicherung nicht nur hohe Versicherungssummen bieten, sondern auch alltägliche Risiken wie Schäden an geliehenen Sachen berücksichtigen. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich prüfe nicht nur den Beitrag und die allgemeine Versicherungssumme, sondern auch Leistungen wie geliehene Sachen, Gefälligkeitsschäden, Schlüsselverlust und Mietsachschäden. Denn gerade bei der Privathaftpflicht zeigt sich die Qualität eines Tarifs häufig nicht auf der ersten Seite des Angebots, sondern in den Details der Versicherungsbedingungen.