Gartenhaus und Hausratversicherung – sind Gartenmöbel, Grill und Gartengeräte versichert?
Sind Gartenhaus, Gartenmöbel, Grill und Mähroboter über die Hausratversicherung versichert? Erfahren Sie, was bei Diebstahl, Einbruch und Sturm gilt.

Gartenhaus und Hausratversicherung – sind Gartenmöbel, Grill und Gartengeräte versichert? Gartenmöbel, Grill, Rasenmäher, Werkzeug oder Mähroboter können zusammen schnell mehrere tausend Euro wert sein. Viele dieser Gegenstände stehen nicht in der Wohnung, sondern im Garten, auf der Terrasse oder in einem Gartenhaus. Kommt es dort zu einem Einbruch, Diebstahl oder Sturmschaden, stellt sich deshalb schnell die Frage: Sind Gartenhaus, Gartenmöbel und Gartengeräte über die Hausratversicherung versichert? Grundsätzlich können private Sachen in einem Gartenhaus oder anderen Nebengebäude zum versicherten Hausrat gehören, wenn sich das Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück befindet und die Voraussetzungen des Vertrages erfüllt sind. Bei Gegenständen, die dagegen frei im Garten oder auf der Terrasse stehen, gelten teilweise deutlich andere Regeln. Entscheidend sind deshalb immer Versicherungsort, Gegenstand und Schadenursache. Gehört das Gartenhaus zur Hausratversicherung? Ein Gartenhaus kann grundsätzlich zum Versicherungsort der Hausratversicherung gehören. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen zählen ausschließlich privat genutzte Räume in Nebengebäuden zur versicherten Wohnung, wenn sie sich auf demselben Versicherungsgrundstück befinden. Dazu können beispielsweise Garage, Geräteschuppen oder Gartenhaus gehören. Befinden sich dort private Gegenstände wie: -Rasenmäher -Werkzeug -Gartenmöbel -Grill -Fahrräder -Gartengeräte -Sport- und Freizeitausrüstung können diese grundsätzlich versicherter Hausrat sein. Selbstfahrende Rasenmäher, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, werden in den aktuellen GDV-Musterbedingungen ausdrücklich als Hausrat genannt. Aus meiner Beratungspraxis würde ich trotzdem nicht automatisch davon ausgehen, dass jedes Gartenhaus mitversichert ist. Insbesondere bei einem Gartenhaus außerhalb des eigenen Versicherungsgrundstücks muss der konkrete Vertrag geprüft werden. Praxisbeispiel: Einbruch in das Gartenhaus Ein Gartenhaus befindet sich auf dem Grundstück des Einfamilienhauses. Darin stehen: Rasenmäher: 1.200 Euro Grill: 1.000 Euro Werkzeug: 2.000 Euro Gartengeräte: 800 Euro Ein Täter bricht nachts die verschlossene Tür auf und entwendet die Gegenstände. Hier kann grundsätzlich ein Einbruchdiebstahl vorliegen. Nach den GDV-Musterbedingungen liegt ein solcher unter anderem vor, wenn ein Täter in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit Werkzeug beziehungsweise falschem Schlüssel eindringt. Gehört das Gartenhaus zum Versicherungsort und handelt es sich bei den gestohlenen Sachen um versicherten Hausrat, kann deshalb die Hausratversicherung relevant sein. Einbruch ins Gartenhaus und Diebstahl aus dem Garten unterscheiden Dieser Unterschied ist besonders wichtig. Beispiel 1: Der Täter bricht das verschlossene Gartenhaus auf und stiehlt den Grill. → möglicher Einbruchdiebstahl. Beispiel 2: Der Grill steht frei auf der Terrasse und wird nachts einfach mitgenommen. → einfacher Diebstahl. Der klassische Hausratschutz deckt Einbruchdiebstahl ab. Einfacher Diebstahl ist dagegen nicht generell automatisch versichert. Darauf weist auch die Verbraucherzentrale ausdrücklich hin. Leistungsstärkere Tarife können allerdings zusätzliche Diebstahlleistungen für Gegenstände auf dem Grundstück enthalten. Die Aussage „Der Grill gehört doch zu meinem Hausrat“ allein reicht deshalb nicht aus. Auch die Art des Diebstahls muss versichert sein. Sind Gartenmöbel gegen Diebstahl versichert? Hier lohnt sich ein genauer Blick in den Tarif. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen enthalten ausdrücklich eine Regelung für den Diebstahl von Gartenmöbeln auf dem Versicherungsgrundstück oder aus gemeinschaftlich genutzten Räumen. Dabei ist allerdings eine individuell festzulegende Entschädigungsgrenze vorgesehen. Das bedeutet nicht, dass jeder reale Hausrattarif Gartenmöbel unbegrenzt gegen einfachen Diebstahl schützt. Zu prüfen sind insbesondere: -Ist einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln eingeschlossen? -Welche Gegenstände fallen darunter? -Gilt der Schutz nur auf dem Versicherungsgrundstück? -Wie hoch ist die Entschädigungsgrenze? -Gibt es eine Selbstbeteiligung? Gerade bei hochwertigen Outdoor-Lounges können schnell Werte von mehreren tausend Euro entstehen. Praxisbeispiel: Gartenlounge wird nachts gestohlen Eine hochwertige Gartenlounge im Wert von 3.500 Euro steht während des Sommers auf der Terrasse. Über Nacht werden mehrere Elemente gestohlen. Es wurde weder in das Haus noch in ein Gartenhaus eingebrochen. Damit kann kein klassischer Einbruchdiebstahl allein aufgrund eines gewaltsamen Eindringens in einen Gebäuderaum angenommen werden. Ob trotzdem Versicherungsschutz besteht, hängt davon ab, ob der Tarif einfachen Diebstahl von Gartenmöbeln auf dem Versicherungsgrundstück einschließt und welche Entschädigungsgrenze gilt. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen sehen hierfür eine eigene Diebstahlregelung vor. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Bei hochwertigen Gartenmöbeln schaue ich deshalb nicht nur auf „Einbruchdiebstahl versichert“, sondern ausdrücklich auf Diebstahl vom Grundstück. Ist der Grill über die Hausratversicherung versichert? Ein privat genutzter Grill kann grundsätzlich Hausrat sein. Steht er in einem versicherten Gartenhaus und wird dieses aufgebrochen, kann ein Einbruchdiebstahl vorliegen. Steht der Grill dagegen frei auf Terrasse oder Grundstück und wird einfach entwendet, ist die Situation eine andere. Ob ein Grill dann unter eine erweiterte Diebstahlklausel für Gartenmöbel oder Sachen auf dem Grundstück fällt, hängt vom konkreten Tarif ab. Deshalb würde ich einen hochwertigen Gasgrill für beispielsweise 2.500 Euro nicht automatisch als vollumfänglich gegen Diebstahl versichert ansehen. Bei höherwertiger Gartenausstattung sind die konkreten Tarifdefinitionen entscheidend. Was gilt für Mähroboter? Mähroboter sind inzwischen häufig mehrere tausend Euro wert. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen zählen nicht versicherungspflichtige selbstfahrende Rasenmäher ausdrücklich zum Hausrat. Das beantwortet jedoch nur die erste Frage: Ist der Mähroboter grundsätzlich eine versicherte Sache? Die zweite Frage lautet: Ist auch der konkrete Diebstahl versichert? Wird ein Mähroboter aus einem aufgebrochenen Gartenhaus gestohlen, kann ein klassischer Einbruchdiebstahl vorliegen. Wird er dagegen während des Mähens einfach vom Grundstück mitgenommen, handelt es sich grundsätzlich um einfachen Diebstahl. Dafür muss geprüft werden, ob der jeweilige Tarif einen entsprechenden erweiterten Schutz vorsieht. Gerade bei Mährobotern sollte deshalb nicht nur der Gegenstand, sondern ausdrücklich Diebstahl im Betrieb beziehungsweise vom Grundstück geprüft werden. Was gilt bei Sturm für Gartenmöbel? Hier besteht eine wichtige Einschränkung. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen schließen bei Sturm und Hagel Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden, grundsätzlich aus. Ausnahmen werden dort beispielsweise für bestimmte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke genannt. Beispiel: Bei Windstärke 9 wird ein Gartenstuhl umgeworfen und beschädigt. Nur weil Sturm grundsätzlich zu den versicherten Hausratgefahren gehört, bedeutet das nicht automatisch, dass frei im Garten stehende Möbel versichert sind. Befinden sich dieselben Möbel dagegen innerhalb eines zum Versicherungsort gehörenden Gartenhauses und wird dieses durch einen versicherten Sturm beschädigt, kann die Situation anders aussehen. Innen oder außen kann beim Sturmschutz einen erheblichen Unterschied machen. Praxisbeispiel: Sturm beschädigt das Gartenhaus Ein Sturm mit Windstärke 9 beschädigt das Dach eines Gartenhauses. Durch die entstandene Öffnung werden dort gelagerte Gartenmöbel und Gartengeräte beschädigt. Nach den GDV-Musterbedingungen sind bei Sturm und Hagel grundsätzlich auch Folgeschäden an versicherten Sachen erfasst, wenn Sturm oder Hagel unmittelbar auf das Gebäude einwirken, in dem sich die Sachen befinden. Für den beweglichen Hausrat kann deshalb die Hausratversicherung relevant werden. Das Gartenhaus selbst ist dagegen nicht einfach Hausrat. Bei einem eigenen Wohngebäude sollte geprüft werden, ob das Nebengebäude beziehungsweise Gartenhaus über die Wohngebäudeversicherung mitversichert ist. Gebäudeschäden und Hausratschäden müssen also auch hier getrennt betrachtet werden. Gartenhaus selbst: Hausrat oder Wohngebäude? Das Gartenhaus als Gebäude ist grundsätzlich von den darin befindlichen beweglichen Sachen zu unterscheiden. Vereinfacht: Rasenmäher im Gartenhaus → Hausratversicherung Werkzeug im Gartenhaus → Hausratversicherung Gartenhaus selbst → grundsätzlich Gebäudethema Bei Eigentümern sollte deshalb geprüft werden, ob Nebengebäude im Wohngebäudevertrag erfasst sind und welche Größen- oder Wertgrenzen gelten. Die Verbraucherzentrale unterscheidet grundsätzlich danach, ob beweglicher Hausrat oder das Gebäude selbst beschädigt wurde. Was gilt bei Starkregen und Überschwemmung? Auch ein Gartenhaus kann bei Starkregen überflutet werden. Stehen dort Rasenmäher, Werkzeug oder Gartenmöbel, können erhebliche Schäden entstehen. Eine Überschwemmung durch Starkregen gehört jedoch nicht automatisch zum normalen Hausratschutz. Dafür muss grundsätzlich entsprechender Elementarschutz vereinbart sein. Die Verbraucherzentrale nennt Überschwemmung und Rückstau ausdrücklich als zusätzliche Elementargefahren. Beispiel: Starkregen überflutet das Grundstück und Wasser läuft in das Gartenhaus. Werkzeug und Gartengeräte im Wert von 8.000 Euro werden zerstört. Hier wäre nicht die normale Leitungswasserdeckung entscheidend, sondern die vorhandene Elementardeckung. Was gilt bei einem Schrebergarten? Ein Gartenhaus in einer Kleingartenanlage ist eine andere Situation als ein Gartenhaus auf dem Grundstück der versicherten Wohnung. Die GDV-Musterbedingungen beziehen privat genutzte Räume in Nebengebäuden grundsätzlich dann in den Versicherungsort ein, wenn sie sich auf dem Versicherungsgrundstück der versicherten Wohnung befinden. Ein mehrere Kilometer entferntes Gartenhaus im Schrebergarten erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Dafür kann je nach Versicherer ein besonderer Einschluss oder eigener Versicherungsschutz notwendig sein. Gartenhaus auf dem Wohngrundstück und Gartenlaube im Kleingartenverein sollten deshalb nicht gleich behandelt werden. Wie sieht es mit Gartenmöbeln auf der Terrasse aus? Terrassen, die unmittelbar an das versicherte Gebäude anschließen, gehören nach den aktuellen GDV-Musterbedingungen grundsätzlich zum Versicherungsort. Trotzdem bedeutet das wiederum nicht, dass dort jeder Gegenstand gegen jede Gefahr versichert ist. Für Diebstahl von Gartenmöbeln kann eine besondere Regelung bestehen. Bei Sturm und Hagel sieht das GDV-Muster dagegen grundsätzlich einen Ausschluss für Sachen außerhalb von Gebäuden vor. Genau deshalb sollte nicht nur gefragt werden: „Gehört meine Terrasse zum Versicherungsort?“ Sondern zusätzlich: „Gegen welche Schäden sind die dort befindlichen Sachen versichert?“ Darauf achte ich bei Gartenhaus und Gartenausstattung Bei einem Haushalt mit hochwertiger Gartenausstattung würde ich insbesondere prüfen: -Gartenhaus als Versicherungsort -Lage auf dem Versicherungsgrundstück -Einbruchdiebstahl ins Gartenhaus -einfacher Diebstahl vom Grundstück -Gartenmöbel -hochwertiger Grill -Mähroboter -Fahrräder und E-Bikes -Entschädigungsgrenzen -Sturm- und Hagelschäden -Elementarschutz -Starkregen und Überschwemmung -Nebengebäude in der Wohngebäudeversicherung Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich schaue nicht nur darauf, was in der Wohnung steht. Eine hochwertige Gartenlounge, ein Gasgrill und ein Mähroboter können gemeinsam schnell 10.000 Euro oder mehr wert sein. Deshalb sollte der vorhandene Vertrag zuerst darauf geprüft werden, welchen Schutz er tatsächlich bietet. Eine zusätzliche Versicherung ist nur dann sinnvoll, wenn eine relevante Lücke besteht. Was tun nach einem Einbruch ins Gartenhaus? Nach einem Einbruch sollte der Schaden möglichst vollständig dokumentiert werden. Hilfreich sind: -Polizei verständigen -aufgebrochene Tür oder Schlösser fotografieren -Stehlgutliste erstellen -Rechnungen und Kaufbelege sichern -Seriennummern dokumentieren -Fotos der gestohlenen Sachen bereitstellen -Versicherer zeitnah informieren Die Verbraucherzentrale empfiehlt nach einem Einbruch eine schnelle Meldung bei Polizei und Versicherer sowie eine genaue Stehlgutliste. Fotos und Kaufbelege erleichtern den Nachweis. Häufige Fragen zu Gartenhaus und Hausratversicherung Ist der Hausrat im Gartenhaus versichert? Grundsätzlich kann privater Hausrat in einem Gartenhaus versichert sein, wenn das Nebengebäude zum Versicherungsort gehört. Nach den GDV-Musterbedingungen gilt dies insbesondere für privat genutzte Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück. Zahlt die Hausratversicherung bei Einbruch ins Gartenhaus? Das kann der Fall sein, wenn das Gartenhaus zum Versicherungsort gehört und die Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls erfüllt sind. Sind Gartenmöbel gegen Diebstahl versichert? Je nach Tarif ja. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen enthalten eine besondere Regelung für den Diebstahl von Gartenmöbeln auf dem Versicherungsgrundstück, wobei individuelle Entschädigungsgrenzen gelten können. Ist ein Mähroboter über die Hausratversicherung versichert? Nicht versicherungspflichtige selbstfahrende Rasenmäher gehören nach den GDV-Musterbedingungen grundsätzlich zum Hausrat. Ob einfacher Diebstahl vom Grundstück versichert ist, hängt jedoch vom konkreten Tarif ab. Sind Gartenmöbel bei Sturm versichert? Im GDV-Muster sind Sachen außerhalb von Gebäuden bei Sturm und Hagel grundsätzlich ausgeschlossen, mit bestimmten ausdrücklich genannten Ausnahmen. Leistungsstärkere Tarife können davon abweichen. Fazit: Im Garten entscheidet besonders stark das Kleingedruckte Gartenhaus, Gartengeräte und Gartenmöbel können durchaus Bestandteil des Hausratversicherungsschutzes sein. Befindet sich ein privat genutztes Gartenhaus auf dem Versicherungsgrundstück, kann es zum Versicherungsort gehören. Werden dort Rasenmäher, Werkzeug oder andere Sachen bei einem versicherten Einbruch gestohlen, kann die Hausratversicherung leisten. Anders sieht es bei Gegenständen aus, die frei im Garten oder auf der Terrasse stehen. Einfacher Diebstahl ist nicht generell Teil des klassischen Grundschutzes, kann für Gartenmöbel und weitere Sachen aber tarifabhängig erweitert sein. Auch bei Sturm gelten für Gegenstände außerhalb von Gebäuden besondere Einschränkungen. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich prüfe bei Hausrat nicht nur Wohnzimmer, Keller und Garage. Wenn Gartenlounge, Grill, Mähroboter und Gartengeräte einen erheblichen Wert haben, schaue ich gezielt auf Diebstahl vom Grundstück, Nebengebäude, Entschädigungsgrenzen, Sturm und Elementarschäden. Denn gerade im Garten reicht die Aussage „Hausrat ist versichert“ nicht aus. Entscheidend ist, wo sich der Gegenstand befindet und wodurch er beschädigt oder gestohlen wurde.