Handy gestohlen – zahlt die Hausratversicherung?
Handy gestohlen? Erfahren Sie, wann die Hausratversicherung bei Einbruch, Raub oder Diebstahl zahlt und was bei Taschendiebstahl und Urlaub gilt.
Handy gestohlen – zahlt die Hausratversicherung? Das Smartphone wird aus der Jackentasche gestohlen, verschwindet beim Restaurantbesuch oder wird bei einem Wohnungseinbruch mitgenommen. Bei hochwertigen Smartphones kann dadurch schnell ein Schaden von 1.000 Euro oder mehr entstehen. Für Betroffene stellt sich deshalb unmittelbar die Frage: Zahlt die Hausratversicherung, wenn mein Handy gestohlen wurde? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, wie der Diebstahl stattgefunden hat. Wird das Smartphone bei einem versicherten Einbruchdiebstahl aus der Wohnung gestohlen oder bei einem Raub weggenommen, kann die Hausratversicherung grundsätzlich leisten. Ein normaler Taschen- oder Trickdiebstahl beziehungsweise das unbemerkte Entwenden eines herumliegenden Smartphones gehört dagegen normalerweise nicht automatisch zum Grundschutz. Wann ist ein gestohlenes Handy über die Hausratversicherung versichert? Ein Smartphone gehört grundsätzlich zum Hausrat. Die Hausratversicherung schützt den versicherten Hausrat unter anderem gegen Gefahren wie: -Einbruchdiebstahl -Raub -Feuer -Leitungswasser -Sturm und Hagel -Vandalismus nach einem Einbruch Bei einem versicherten Schaden ersetzt die Hausratversicherung grundsätzlich den Wiederbeschaffungspreis einer Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Entscheidend beim Diebstahl eines Handys ist jedoch nicht allein, dass das Gerät weg ist. Versicherungstechnisch macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Einbruchdiebstahl, ein Raub oder lediglich ein einfacher Diebstahl vorliegt. Praxisbeispiel: Handy wird bei einem Wohnungseinbruch gestohlen Während Sie nicht zu Hause sind, wird Ihre Wohnungstür aufgebrochen. Die Täter durchsuchen die Wohnung und nehmen neben einem Laptop und weiteren Gegenständen auch Ihr Smartphone mit. Hier liegt grundsätzlich ein klassischer Einbruchdiebstahl vor. Smartphones gehören als bewegliche Gegenstände zum Hausrat und können daher bei einem versicherten Einbruch ersetzt werden. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass die normale Hausratversicherung ein Handy absichern kann, wenn es bei einem Einbruchdiebstahl in der Wohnung gestohlen wird. Auch der GDV beschreibt, dass die Hausratversicherung bei einem Einbruch den Wiederbeschaffungspreis gestohlener Haushaltsgegenstände übernimmt. Wie viel zahlt die Hausratversicherung für das gestohlene Handy? Hier besteht ein wichtiger Unterschied zur Privathaftpflichtversicherung. Wird ein versicherter Hausratgegenstand gestohlen, geht es grundsätzlich nicht nur um den aktuellen Gebrauchtwert. Die Hausratversicherung ersetzt bei einem versicherten Schaden grundsätzlich den Betrag, der benötigt wird, um eine Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Beispiel: Ihr zwei Jahre altes Smartphone wird bei einem Wohnungseinbruch gestohlen. Ein technisch und qualitativ vergleichbares Gerät kostet heute 900 Euro. Dann ist grundsätzlich der für eine entsprechende Wiederbeschaffung notwendige Betrag relevant – nicht einfach nur der Marktwert eines zwei Jahre gebrauchten Handys. Die konkrete Entschädigung richtet sich jedoch immer nach den Versicherungsbedingungen. Praxisbeispiel: Handy wird aus der Jackentasche gestohlen Sie besuchen einen Weihnachtsmarkt. Ihr Smartphone befindet sich in der geschlossenen Jackentasche. In einer Menschenmenge wird das Gerät unbemerkt herausgezogen. Sie bemerken den Diebstahl erst einige Minuten später. Hier handelt es sich typischerweise um Taschendiebstahl beziehungsweise einfachen Diebstahl. Und genau hier besteht häufig kein Schutz über die normale Hausratversicherung. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass ein einfacher Diebstahl meist nicht abgesichert ist. Wird das Handy beispielsweise aus Rucksack, Tasche oder Kleidung gestohlen, zahlt der normale Hausratvertrag grundsätzlich nicht automatisch. Aus meiner Beratungspraxis ist deshalb die Aussage „Mein Handy gehört doch zum Hausrat“ allein nicht ausreichend. Das Handy kann zum versicherten Hausrat gehören – trotzdem muss die Ursache des Verlustes eine versicherte Gefahr sein. Einfacher Diebstahl und Einbruchdiebstahl sind nicht dasselbe Dieser Unterschied ist für viele Versicherte überraschend. Beispiel 1: Ein Täter bricht die Wohnungstür auf und nimmt das Smartphone mit. → Einbruchdiebstahl, grundsätzlich Hausratthema. Beispiel 2: Das Smartphone liegt auf einem Tisch im Café und wird unbemerkt gestohlen. → einfacher Diebstahl, grundsätzlich nicht automatisch versichert. Beispiel 3: Ein Täter zieht das Smartphone unbemerkt aus der Hosentasche. → Taschendiebstahl, ebenfalls nicht automatisch Bestandteil des normalen Grundschutzes. Die Verbraucherzentrale macht diese Abgrenzung ausdrücklich: Die normale Hausratversicherung schützt das Smartphone bei Einbruchdiebstahl und Raub, nicht jedoch generell bei einfachem Diebstahl. Einzelne leistungsstärkere Tarife können allerdings Erweiterungen für einfachen oder Taschendiebstahl enthalten. Deshalb muss der konkrete Vertrag geprüft werden. Praxisbeispiel: Smartphone wird bei einem Raub weggenommen Sie sind abends unterwegs. Eine Person bedroht Sie und verlangt die Herausgabe Ihres Smartphones. Aus Angst übergeben Sie das Gerät. Das ist versicherungstechnisch etwas anderes als ein unbemerkter Taschendiebstahl. Raub gehört grundsätzlich zu den versicherten Gefahren einer Hausratversicherung. Die Verbraucherzentrale führt Raub ausdrücklich neben Einbruchdiebstahl als versichertes Hausratrisiko auf. Auch beim Smartphone weist sie darauf hin, dass bei einem Raub grundsätzlich mit einer Leistung der Hausratversicherung gerechnet werden kann. Der genaue Ablauf sollte im Schadenfall jedoch vollständig dokumentiert und der Polizei gemeldet werden. Was ist mit einem Trickdiebstahl? Beim Trickdiebstahl wird der Täter nicht unbedingt gewaltsam tätig. Beispielsweise lenkt Sie eine Person gezielt ab, während eine zweite Person Ihr Smartphone an sich nimmt. Oder jemand verschafft sich unter einem Vorwand Zugang zur Wohnung und entwendet dort Gegenstände. Solche Fälle sind versicherungstechnisch nicht automatisch mit einem klassischen Einbruchdiebstahl gleichzusetzen. Ob Trickdiebstahl versichert ist, hängt vom konkreten Tarif ab. Leistungsstärkere Hausratverträge können entsprechende Erweiterungen vorsehen. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich würde deshalb nicht pauschal sagen „Diebstahl ist versichert“. Entscheidend ist, welche Formen des Diebstahls die Bedingungen tatsächlich einschließen. Zahlt die Außenversicherung beim gestohlenen Handy? Die sogenannte Außenversicherung wird häufig missverstanden. Sie kann den Hausrat vorübergehend auch außerhalb der eigenen Wohnung schützen. Ein Smartphone kann daher beispielsweise auf einer Reise grundsätzlich weiterhin Teil des versicherten Hausrats sein. Das bedeutet aber nicht: „Mein Handy ist außerhalb der Wohnung gegen jeden Diebstahl versichert.“ Die Außenversicherung erweitert grundsätzlich den Versicherungsort – sie macht aus einem nicht versicherten einfachen Diebstahl nicht automatisch einen versicherten Einbruchdiebstahl. Die Verbraucherzentrale beschreibt beispielsweise für Reisen: Wird gewaltsam in ein Hotelzimmer oder Ferienhaus eingebrochen und das Handy gestohlen, kann die Außenversicherung relevant sein. Wird das Smartphone dagegen auf der Straße oder im Restaurant einfach entwendet, besteht über den normalen Grundschutz regelmäßig kein Schutz. Praxisbeispiel: Handy aus dem Hotelzimmer gestohlen Sie verbringen zwei Wochen Urlaub in Spanien. Während Ihrer Abwesenheit wird gewaltsam in das Hotelzimmer eingebrochen und Ihr Smartphone gestohlen. Hier kann die Außenversicherung der Hausratversicherung relevant werden. Denn der Hausrat befindet sich nur vorübergehend außerhalb der eigenen Wohnung und es liegt möglicherweise eine versicherte Gefahr – Einbruchdiebstahl – vor. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Außenversicherung bei einem gewaltsamen Einbruch in ein Feriendomizil greifen kann. Wichtig sind jedoch mögliche zeitliche Begrenzungen und Entschädigungsgrenzen des Vertrages. Handy im Restaurant liegen gelassen – zahlt die Versicherung? Nein, grundsätzlich nicht. Wer sein Smartphone liegen lässt und es später nicht mehr findet, hat zunächst einen Verlust. Ein Verlust ist kein klassischer Einbruchdiebstahl oder Raub. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass jemand das zurückgelassene Smartphone anschließend mitgenommen hat, liegt daraus nicht automatisch ein versicherter Einbruchdiebstahl vor. Hier zeigt sich ein wichtiger Grundsatz: Nicht jedes Abhandenkommen eines Handys ist ein versicherter Schaden. Lohnt sich eine spezielle Handyversicherung? Spezielle Geräteversicherungen können je nach Vertrag beispielsweise Schäden durch Sturz, Flüssigkeit oder teilweise auch bestimmte Diebstahlsituationen absichern. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine solche Versicherung sinnvoll ist. Die Verbraucherzentrale bewertet Smartphone- und Tabletversicherungen kritisch und weist auf oftmals hohe Beiträge, Selbstbeteiligungen und Leistungsausschlüsse hin. Selbst einfacher Diebstahl ist auch dort nicht zwangsläufig in jedem Tarif versichert. Mein Ansatz als Versicherungsmakler wäre deshalb nicht, nach dem Kauf eines teuren Smartphones automatisch eine zusätzliche Handyversicherung abzuschließen. Zuerst sollte geprüft werden: -Welcher Schutz besteht bereits über die Hausratversicherung? -Welche Schadenfälle möchte ich überhaupt absichern? -Wie hoch ist der Smartphonewert? -Wie hoch sind Beitrag und Selbstbeteiligung? -Welche Diebstahlarten sind tatsächlich eingeschlossen? -Wie lange bleibt der Versicherungsschutz wirtschaftlich sinnvoll? Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein zusätzlicher Vertrag einen echten Mehrwert bietet. Was gilt bei grober Fahrlässigkeit? Auch bei einem Diebstahl können Obliegenheiten und Sorgfaltspflichten eine Rolle spielen. Wer beispielsweise seine Wohnung verlässt und Türen oder Fenster nicht ordnungsgemäß sichert, kann den Versicherungsschutz gefährden. Nach § 81 VVG kann ein Versicherer seine Leistung grundsätzlich entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Leistungsstarke Hausratversicherungen können hier günstigere vertragliche Regelungen enthalten. Deshalb gehört für mich auch bei der Hausratversicherung das Thema grobe Fahrlässigkeit auf die Prüfliste. Welche Nachweise brauche ich für mein Smartphone? Nach einem versicherten Diebstahl muss nachvollziehbar sein, welches Smartphone entwendet wurde. Hilfreich sind: -Kaufbeleg oder Rechnung -Hersteller und Modell -IMEI-Nummer -Seriennummer -Fotos des Gerätes -Polizeianzeige -Beschreibung des Schadenhergangs Die Verbraucherzentrale empfiehlt ausdrücklich, bei einem gestohlenen Smartphone Anzeige zu erstatten und dabei möglichst auch die IMEI-Nummer anzugeben. Gerade bei teuren Smartphones sollte diese Nummer bereits vor einem Schaden dokumentiert werden. Darauf achte ich beim Versicherungsschutz Bei einer Hausratversicherung würde ich nicht nur prüfen, ob „Einbruchdiebstahl“ grundsätzlich enthalten ist. Aus meiner Sicht sind insbesondere folgende Punkte wichtig: -Einbruchdiebstahl -Raub -Trickdiebstahl, falls gewünscht -einfacher Diebstahl als mögliche Erweiterung -Außenversicherung -Entschädigungsgrenzen -Dauer der Außenversicherung -grobe Fahrlässigkeit -ausreichende Gesamtversicherungssumme -Unterversicherungsverzicht -Selbstbeteiligung Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Erst prüfe ich den bestehenden Hausratvertrag. Eine zusätzliche Handyversicherung kommt für mich nur dann infrage, wenn tatsächlich eine relevante Lücke besteht und das Preis-Leistungs-Verhältnis zum Wert des Gerätes passt. Nicht jeder zusätzliche Vertrag verbessert automatisch den Versicherungsschutz. Was tun, wenn das Handy gestohlen wurde? Nach einem Handydiebstahl sollte schnell gehandelt werden. Wichtig sind insbesondere: -SIM-Karte beziehungsweise Mobilfunkzugang sperren -Smartphone über vorhandene Ortungsfunktionen suchen beziehungsweise sichern -wichtige Zugänge und Passwörter schützen -Diebstahl bei der Polizei anzeigen -IMEI-Nummer angeben -Versicherer informieren, sofern ein versicherter Schaden möglich ist -Kaufbeleg und Gerätenachweise bereithalten Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei Verlust oder Diebstahl insbesondere die Sperrung des Mobilfunkzugangs und eine Polizeianzeige. Häufige Fragen zu Handydiebstahl und Hausratversicherung Zahlt die Hausratversicherung, wenn mein Handy gestohlen wird? Bei einem versicherten Einbruchdiebstahl oder Raub grundsätzlich ja. Einfacher Diebstahl beziehungsweise Taschendiebstahl gehört dagegen normalerweise nicht automatisch zum Grundschutz. Zahlt die Hausratversicherung bei Taschendiebstahl? Grundsätzlich nicht automatisch. Einzelne Tarife können Taschendiebstahl oder einfachen Diebstahl jedoch über zusätzliche Leistungen einschließen. Zahlt die Versicherung, wenn das Handy bei einem Wohnungseinbruch gestohlen wird? Ja, ein Smartphone gehört grundsätzlich zum Hausrat und kann bei einem versicherten Einbruchdiebstahl ersetzt werden. Ist das Handy auch im Urlaub versichert? Über die Außenversicherung kann Hausrat vorübergehend außerhalb der Wohnung geschützt sein. Entscheidend bleibt aber, dass eine versicherte Gefahr vorliegt – beispielsweise ein Einbruch in das Hotelzimmer. Bekomme ich für mein gestohlenes Handy nur den Zeitwert? Bei einem versicherten Hausratschaden wird grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis einer Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand ersetzt. Fazit: Beim gestohlenen Handy entscheidet die Art des Diebstahls Ein Smartphone gehört grundsätzlich zum versicherten Hausrat. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Hausratversicherung jedes verschwundene oder gestohlene Handy ersetzt. Wird das Gerät bei einem Wohnungseinbruch oder Raub entwendet, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. Beim klassischen Taschen- oder einfachen Diebstahl sieht es dagegen häufig anders aus. Auch die Außenversicherung sollte nicht falsch verstanden werden: Sie kann den Hausrat vorübergehend außerhalb der eigenen Wohnung schützen, aber nur gegen die im Vertrag versicherten Gefahren. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich prüfe nicht nur, ob Diebstahl irgendwo in der Leistungsübersicht steht. Entscheidend ist, ob Einbruchdiebstahl, Raub, einfacher Diebstahl, Außenversicherung und mögliche Zusatzleistungen zur tatsächlichen Nutzung und zum Wert des Hausrats passen. Und auch bei einem teuren Smartphone würde ich nicht automatisch eine separate Geräteversicherung empfehlen. Zuerst sollte geklärt werden, welchen Schutz der bestehende Hausratvertrag bereits bietet und welche zusätzliche Absicherung wirklich benötigt wird.