← Alle Beiträge
Hausrat17.08.2026

Hausratversicherung bei Leerstand – was gilt, wenn die Wohnung länger unbewohnt ist?

Wohnung längere Zeit unbewohnt? Erfahren Sie, wann Leerstand der Hausratversicherung gemeldet werden muss und was bei Einbruch, Frost und Leitungswasser gilt.

Hausratversicherung bei Leerstand – was gilt, wenn die Wohnung länger unbewohnt ist? Eine Wohnung steht nach einem Umzug mehrere Monate leer, ein Haus wird nach einem Todesfall zunächst nicht bewohnt oder der Versicherungsnehmer verbringt längere Zeit im Ausland. In solchen Situationen besteht zwar häufig weiterhin eine Hausratversicherung – trotzdem kann sich das versicherte Risiko erheblich verändern. Deshalb stellt sich die wichtige Frage: Bleibt die Hausratversicherung bestehen, wenn eine Wohnung längere Zeit unbewohnt ist? Grundsätzlich führt eine vorübergehende Abwesenheit nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Wird eine ansonsten ständig bewohnte Wohnung jedoch länger als die im Vertrag festgelegte Frist unbewohnt und ist sie gleichzeitig weder beaufsichtigt noch ausreichend gesichert, kann nach den aktuellen GDV-Musterbedingungen eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Die Musterbedingungen nennen bewusst keine allgemeingültige Tageszahl – die konkrete Frist wird im jeweiligen Vertrag festgelegt. Genau deshalb sollte bei längerem Leerstand der Versicherer frühzeitig informiert werden. Warum kann Leerstand das Versicherungsrisiko erhöhen? Eine dauerhaft bewohnte Wohnung wird regelmäßig genutzt und kontrolliert. Bei einer längeren Abwesenheit können Schäden dagegen möglicherweise später entdeckt werden. Beispielsweise: -ein Rohr beginnt unbemerkt zu lecken -eine Heizung fällt im Winter aus -Einbruchspuren bleiben längere Zeit unentdeckt -Fenster oder Türen werden beschädigt -vereinbarte Sicherungen funktionieren nicht mehr Versicherungsrechtlich ist entscheidend, ob sich das Risiko gegenüber dem Zustand verändert, von dem der Versicherer beim Vertragsabschluss ausgegangen ist. § 23 VVG verpflichtet Versicherungsnehmer grundsätzlich dazu, relevante Gefahrerhöhungen nicht ohne Einwilligung des Versicherers herbeizuführen beziehungsweise erkannte Gefahrerhöhungen unverzüglich anzuzeigen. Aus meiner Beratungspraxis würde ich deshalb längeren Leerstand niemals einfach verschweigen und darauf hoffen, dass der Vertrag unverändert weiterläuft. Ab wann gilt eine Wohnung als zu lange unbewohnt? Hier gibt es keine für jeden Hausratvertrag identische gesetzliche Frist. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen formulieren vielmehr, dass eine Gefahrerhöhung insbesondere dann vorliegen kann, wenn eine ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als die vertraglich vereinbarte Anzahl von Tagen oder eine individuell vereinbarte längere Frist unbewohnt bleibt und zusätzlich weder beaufsichtigt noch ausreichend gesichert ist. Deshalb sollte man Aussagen wie „Bis 60 Tage ist Leerstand immer versichert“ nicht pauschal auf jeden Vertrag übertragen. Der konkrete Tarif entscheidet. Praxisbeispiel: Drei Monate Auslandsaufenthalt Ein Versicherungsnehmer verbringt drei Monate im Ausland. Seine vollständig eingerichtete Wohnung bleibt während dieser Zeit bestehen. Niemand wohnt dauerhaft darin. In einer solchen Situation würde ich vor Reisebeginn prüfen: -Welche Leerstandsfrist nennt der Vertrag? -Wird die Wohnung regelmäßig kontrolliert? -Sind Fenster und Türen ordnungsgemäß gesichert? -Welche Pflichten bestehen im Winter? -Muss der Versicherer informiert werden? Denn die GDV-Musterbedingungen berücksichtigen neben der Dauer ausdrücklich auch, ob die Wohnung beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist. Eine mehrwöchige Reise ist deshalb versicherungstechnisch nicht automatisch dasselbe wie ein dauerhaft aufgegebenes und völlig unbeaufsichtigtes Objekt. Was bedeutet „beaufsichtigt“? Auch dieser Begriff wird in den GDV-Musterbedingungen konkretisiert. Als Beispiel für eine beaufsichtigte Wohnung wird dort genannt, dass sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person in der Wohnung aufhält. Der konkrete Vertrag kann weitere beziehungsweise abweichende Regelungen enthalten. Dass ein Nachbar einmal pro Woche den Briefkasten leert, sollte deshalb nicht ohne Weiteres mit einer vertraglich ausreichenden Beaufsichtigung gleichgesetzt werden. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Bei längerer Abwesenheit würde ich mir vom Versicherer möglichst schriftlich bestätigen lassen, welche Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen erwartet werden. Dann besteht im Schadenfall deutlich mehr Klarheit. Praxisbeispiel: Wohnung steht nach Umzug leer Eine Familie zieht zum 1. September in ein neues Haus. Die bisherige Wohnung wird erst zum Jahresende übergeben und steht nach Abschluss des eigentlichen Umzugs weitgehend leer. Hier müssen zwei Themen unterschieden werden. Während eines normalen Wohnungswechsels besteht nach den GDV-Musterbedingungen vorübergehend Versicherungsschutz in alter und neuer Wohnung. Dieser Schutz in der bisherigen Wohnung endet jedoch nach der im Vertrag festgelegten Übergangsfrist. Danach sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die alte leerstehende Wohnung weiterhin genauso über den bisherigen Hausratvertrag abgesichert ist. Umzugsdeckung und längerfristiger Leerstand sind zwei unterschiedliche Themen. Was passiert mit dem Hausrat, der zurückbleibt? Leerstand bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Wohnung komplett leergeräumt ist. Häufig verbleiben beispielsweise: -Möbel -Elektrogeräte -Kartons -Kleidung -Werkzeuge -Fahrräder -persönliche Gegenstände Solange diese Gegenstände grundsätzlich versicherter Hausrat sind, stellt sich weiterhin die Frage nach dem bestehenden Versicherungsort und den versicherten Gefahren. Die Hausratversicherung schützt nach den aktuellen GDV-Musterbedingungen grundsätzlich gegen die vertraglich vereinbarten Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Die bloße Existenz des Hausrats bedeutet allerdings nicht, dass vertragliche Pflichten bei Leerstand entfallen. Einbruch in eine leerstehende Wohnung – zahlt die Versicherung? Einbruchdiebstahl gehört grundsätzlich zu den versicherten Gefahren einer Hausratversicherung. Problematisch kann es jedoch werden, wenn zuvor eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung eingetreten ist und der Versicherer darüber nicht informiert wurde. Das Versicherungsvertragsgesetz gibt dem Versicherer bei einer Gefahrerhöhung verschiedene Rechte. Abhängig von der konkreten Situation kann er den Vertrag kündigen, die Prämie anpassen oder die erhöhte Gefahr vom Versicherungsschutz ausschließen. Kommt es nach einer nicht ordnungsgemäß behandelten Gefahrerhöhung zu einem Schaden, können außerdem leistungsrechtliche Folgen eintreten. § 26 VVG sieht abhängig von Verschulden und Zusammenhang mit dem Schaden unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsfreiheit oder eine anteilige Kürzung vor. Deshalb sollte Leerstand nicht erst nach einem Einbruch gegenüber dem Versicherer thematisiert werden. Was gilt für Türen, Fenster und Sicherungen? Auch vorhandene Sicherungseinrichtungen sind wichtig. Die GDV-Musterbedingungen nennen als mögliche Gefahrerhöhung ausdrücklich den Fall, dass vereinbarte Sicherungen entfernt, reduziert oder nicht mehr gebrauchsfähig sind. Beispiele können je nach Vertrag sein: -bestimmte Türschlösser -vereinbarte Einbruchssicherungen -Alarmanlagen -sonstige ausdrücklich vereinbarte Sicherungen Wird eine Wohnung längere Zeit nicht genutzt, sollten diese Einrichtungen deshalb weiterhin funktionsfähig bleiben. Leerstand bedeutet nicht, dass vereinbarte Sicherheitsanforderungen ebenfalls „pausieren“. Besondere Gefahr im Winter: Leitungswasser und Frost Besonders wichtig ist längerer Leerstand während der kalten Jahreszeit. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen enthalten ausdrücklich eine Sicherheitsvorschrift: Die Wohnung muss in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizt und genügend häufig kontrolliert werden. Alternativ müssen wasserführende Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden. Das ist nachvollziehbar. Friert eine Wasserleitung in einer wochenlang unbeheizten Wohnung ein und platzt anschließend, kann ein erheblicher Leitungswasserschaden entstehen. Praxisbeispiel: Heizung wird im Winter komplett ausgeschaltet Eine Wohnung steht von Dezember bis Februar leer. Um Heizkosten zu sparen, wird die Heizung vollständig ausgeschaltet. Niemand kontrolliert die Wohnung. Während einer Frostperiode friert eine Leitung ein und platzt. Möbel und weiterer Hausrat werden durch das austretende Wasser beschädigt. Die Hausratversicherung umfasst Leitungswasser zwar grundsätzlich als versicherte Gefahr. Gleichzeitig sehen die GDV-Musterbedingungen aber ausdrücklich die Pflicht vor, die Wohnung im Winter ausreichend zu beheizen und regelmäßig zu kontrollieren oder die wasserführenden Anlagen abzusperren und zu entleeren. Wird eine solche vertragliche Obliegenheit verletzt, kann dies den Versicherungsschutz gefährden. Die Musterbedingungen weisen auf mögliche Kündigungs- und Leistungsfolgen hin. Leerstand nach einem Todesfall Auch nach einem Todesfall kann eine Wohnung längere Zeit unbewohnt bleiben. Beispielsweise muss zunächst geklärt werden: -Wer ist Erbe? -Wann wird die Wohnung geräumt? -Was passiert mit dem vorhandenen Hausrat? -Wer kümmert sich um die Wohnung? In einer solchen Situation würde ich den bestehenden Hausratvertrag nicht einfach kündigen. Solange noch erheblicher Hausrat vorhanden ist, kann weiterhin ein relevantes Schadenrisiko bestehen. Gleichzeitig sollte der Versicherer über die veränderte Wohnsituation informiert und geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz fortgeführt werden kann. Die gesetzlichen Regelungen zur Gefahrerhöhung verlangen grundsätzlich eine unverzügliche Anzeige, wenn eine relevante Gefahrerhöhung erkannt wird. Kann der Versicherer wegen Leerstand mehr Beitrag verlangen? Das ist grundsätzlich möglich, wenn tatsächlich eine versicherungsrechtlich relevante Gefahrerhöhung vorliegt. § 25 VVG erlaubt dem Versicherer anstelle einer Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen, eine der höheren Gefahr entsprechende Prämie zu verlangen oder die erhöhte Gefahr vom Versicherungsschutz auszuschließen. Steigt der Beitrag dadurch um mehr als zehn Prozent oder wird die erhöhte Gefahr ausgeschlossen, erhält der Versicherungsnehmer ein besonderes Kündigungsrecht. Das bedeutet aber nicht, dass jede längere Reise automatisch einen Beitragszuschlag auslöst. Zunächst muss überhaupt eine relevante Gefahrerhöhung vorliegen. Unerhebliche Gefahrerhöhungen fallen nach § 27 VVG nicht unter diese Regelungen. Urlaub ist nicht automatisch Leerstand Wer zwei oder drei Wochen verreist, gibt seine Wohnung nicht automatisch dauerhaft auf. Entscheidend sind der konkrete Vertrag, die Dauer und die Sicherheitsumstände. Die GDV-Musterbedingungen knüpfen eine mögliche Gefahrerhöhung ausdrücklich an eine vertraglich definierte längere Unbewohntheit und zusätzlich daran, dass die Wohnung nicht beaufsichtigt oder ausreichend gesichert ist. Deshalb sollte man unterscheiden zwischen: normaler Urlaubsabwesenheit und längerfristig unbewohnter Wohnung beziehungsweise echtem Leerstand. Gerade bei längeren Weltreisen, beruflichen Auslandsaufenthalten oder Pflegeheimaufenthalten würde ich den Vertrag vorher prüfen. Darauf achte ich bei längerem Leerstand Bei einer längere Zeit unbewohnten Wohnung würde ich insbesondere prüfen: -konkrete Leerstandsfrist im Vertrag -Meldung an den Versicherer -vorhandener Hausratwert -Einbruchdiebstahlschutz -Sicherung von Türen und Fenstern -vereinbarte Sicherungsanlagen -regelmäßige Kontrolle der Wohnung -Heizung während der Frostperiode -Absperren und Entleeren der Wasserleitungen -Dauer des Leerstands -geplante Räumung oder erneute Nutzung -gegebenenfalls Anpassung des Vertrages Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich würde bei längerem Leerstand nicht automatisch eine neue Versicherung abschließen. Zuerst kläre ich mit dem bestehenden Versicherer, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorhandene Vertrag weitergeführt werden kann. Wichtig ist vor allem, den Leerstand nicht erst nach einem Schaden zu melden. Was sollte man vor längerer Abwesenheit tun? Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Abstimmung mit dem Versicherer. Dabei können insbesondere angegeben werden: -Zeitraum der Abwesenheit -Grund des Leerstands -verbleibender Hausrat -vorhandene Sicherungen -geplante Kontrollen -Maßnahmen gegen Frost- und Leitungswasserschäden Zusätzlich sollten Türen und Fenster ordnungsgemäß verschlossen und vereinbarte Sicherungseinrichtungen funktionsfähig gehalten werden. Für die kalte Jahreszeit sind außerdem die besonderen Heiz- beziehungsweise Entleerungspflichten des Vertrages zu beachten. Häufige Fragen zu Leerstand und Hausratversicherung Ist eine leerstehende Wohnung weiterhin hausratversichert? Das kann der Fall sein. Bei längerfristiger Unbewohntheit kann jedoch eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung entstehen. Entscheidend sind Dauer, Beaufsichtigung, Sicherung und die konkreten Versicherungsbedingungen. Ab wie vielen Tagen muss ich Leerstand melden? Es gibt keine einheitliche Frist für jeden Vertrag. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen lassen die konkrete Anzahl der Tage ausdrücklich vom jeweiligen Versicherer festlegen. Muss ich eine längere Auslandsreise melden? Das hängt insbesondere von Dauer und Vertragsbedingungen ab. Überschreitet die Unbewohntheit die vereinbarte Frist und fehlt eine ausreichende Beaufsichtigung oder Sicherung, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Muss ich eine leerstehende Wohnung im Winter heizen? Die GDV-Musterbedingungen verlangen in der kalten Jahreszeit ausreichendes Heizen und regelmäßige Kontrolle oder alternativ das Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen. Kann die Versicherung wegen Leerstand kündigen? Bei einer relevanten Gefahrerhöhung kann der Versicherer unter den Voraussetzungen des VVG Kündigungsrechte haben oder alternativ Beitrag beziehungsweise Deckung anpassen. Fazit: Längerer Leerstand sollte immer mit dem Versicherer abgestimmt werden Eine Hausratversicherung endet nicht automatisch, nur weil eine Wohnung für einige Zeit nicht bewohnt wird. Bei längerem Leerstand kann sich jedoch die Risikosituation verändern. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen nennen eine länger als vertraglich festgelegt unbewohnte und zugleich nicht beaufsichtigte oder ausreichend gesicherte Wohnung ausdrücklich als möglichen Fall einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung. Besonders wichtig sind außerdem die Pflichten während der kalten Jahreszeit. Eine leerstehende Wohnung muss ausreichend beheizt und kontrolliert oder die wasserführenden Anlagen müssen nach den Bedingungen abgesperrt und entleert werden. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich würde Leerstand frühzeitig mit dem Versicherer abstimmen und mir den weiteren Versicherungsschutz möglichst schriftlich bestätigen lassen. Dabei prüfe ich Leerstandsfrist, Einbruchschutz, Kontrollen, Leitungswasser und die konkrete Nutzung der Wohnung. Denn gerade beim Leerstand kann eine kurze Meldung vorab verhindern, dass erst nach einem größeren Einbruch- oder Wasserschaden darüber gestritten wird, ob eine Gefahrerhöhung hätte angezeigt werden müssen.