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Hausrat17.08.2026

Hausratversicherung bei Renovierung und Sanierung – bleibt der Hausrat versichert?

Renovierung oder Sanierung geplant? Erfahren Sie, ob der Hausrat weiter versichert ist und was bei ausgelagerten Möbeln, Handwerkern und Leerstand gilt.

Hausratversicherung bei Renovierung und Sanierung – bleibt der Hausrat versichert? Neue Böden, ein modernisiertes Badezimmer, neue Elektrik oder eine umfangreiche Kernsanierung: Während Renovierungsarbeiten verändert sich eine Wohnung teilweise erheblich. Möbel werden in andere Räume gestellt oder vorübergehend ausgelagert, Handwerker gehen ein und aus und bei größeren Maßnahmen können Räume zeitweise nicht bewohnbar sein. Deshalb stellt sich eine wichtige Frage: Bleibt die Hausratversicherung während einer Renovierung oder Sanierung bestehen? Grundsätzlich endet eine Hausratversicherung nicht automatisch, nur weil renoviert wird. Der Hausrat bleibt gegen die im Vertrag vereinbarten Gefahren geschützt. Problematisch können jedoch größere Veränderungen werden – beispielsweise längerer Leerstand, außer Betrieb gesetzte Sicherungen oder ausgelagerter Hausrat. Solche Umstände können den Versicherungsort oder das versicherte Risiko verändern. Die GDV-Musterbedingungen sehen hierfür besondere Regelungen zur Außenversicherung und Gefahrerhöhung vor. Ist der Hausrat während einer Renovierung weiterhin versichert? In einer normalen bewohnten Wohnung grundsätzlich ja. Stehen während einer Renovierung Sofa, Fernseher, Kleidung und andere Gegenstände weiterhin in der versicherten Wohnung, bleiben sie grundsätzlich versicherter Hausrat. Die Hausratversicherung schützt allerdings weiterhin nur gegen die vereinbarten Gefahren, beispielsweise: -Feuer -Leitungswasser -Einbruchdiebstahl -Raub -Sturm -Hagel -weitere vereinbarte Gefahren Die Verbraucherzentrale beschreibt die Hausratversicherung als Schutz des beweglichen Hausrats insbesondere gegen Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raub sowie Sturm und Hagel. Eine Renovierung macht die Hausratversicherung also nicht automatisch zu einer Allgefahrenversicherung. Praxisbeispiel: Rohr wird bei Renovierungsarbeiten beschädigt Während einer Badezimmersanierung wird versehentlich eine Wasserleitung beschädigt. Wasser tritt aus und beschädigt: -Sofa -Teppiche -Fernseher -Möbel -Kleidung Bei bestimmungswidrig austretendem Leitungswasser kann für den beschädigten eigenen Hausrat grundsätzlich die Hausratversicherung relevant sein. Die Verbraucherzentrale ordnet Schäden am eigenen Hausrat durch austretendes Leitungswasser grundsätzlich der Hausratversicherung zu. Daneben kann sich die Frage stellen, ob der Handwerker beziehungsweise dessen Betrieb für den verursachten Schaden haftet. Beides muss getrennt betrachtet werden. Handwerker beschädigt Möbel – zahlt die Hausratversicherung? Nicht automatisch. Beispiel: Ein Handwerker trägt eine schwere Maschine durch das Wohnzimmer und beschädigt dabei einen hochwertigen Esstisch. Hier liegt grundsätzlich kein klassischer Schaden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder eine andere normale Hausratgefahr vor. Die Hausratversicherung ist keine allgemeine Versicherung gegen jede Beschädigung des eigenen Eigentums. Ist der Handwerker für den Schaden verantwortlich, kann stattdessen dessen Betriebshaftpflichtversicherung relevant sein. Die Haftpflichtversicherung dient grundsätzlich dazu, berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter zu erfüllen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Das ergibt sich auch aus § 100 VVG. Aus meiner Beratungspraxis ist deshalb die Ursache des Schadens entscheidend – nicht allein die Tatsache, dass während einer Renovierung etwas beschädigt wurde. Praxisbeispiel: Brand während der Sanierung Während Renovierungsarbeiten entsteht durch ein technisches Gerät ein Feuer. Der Brand breitet sich aus und zerstört Möbel und weitere persönliche Gegenstände im Wert von 30.000 Euro. Feuer gehört grundsätzlich zu den klassischen versicherten Hausratgefahren. Für den beschädigten beweglichen Hausrat kann deshalb die Hausratversicherung relevant sein. Schäden am Gebäude selbst – beispielsweise an Wänden, Dach oder fest verbundenen Bestandteilen – gehören dagegen grundsätzlich in den Bereich der Wohngebäudeversicherung. Bei einem einzigen Schadenereignis können deshalb mehrere Versicherungen betroffen sein. Was passiert mit ausgelagerten Möbeln? Bei größeren Renovierungen wird Hausrat häufig vorübergehend ausgelagert. Beispielsweise werden Möbel für sechs Wochen in einem Lagerraum untergebracht. Nach den aktuellen GDV-Musterbedingungen besteht außerhalb des eigentlichen Versicherungsortes grundsätzlich Versicherungsschutz über die Außenversicherung, wenn sich die versicherten Sachen nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die konkrete maximale Dauer wird vom jeweiligen Versicherer im Vertrag festgelegt. Das bedeutet: Eine vorübergehende Auslagerung kann versichert sein. Aber daraus sollte nicht automatisch geschlossen werden, dass jedes beliebige Lager und jeder Schaden vollständig abgesichert sind. Praxisbeispiel: Möbel werden in Selfstorage eingelagert Während einer dreimonatigen Sanierung werden Sofa, Schränke und weitere Möbel in einem angemieteten Lagerraum untergebracht. Dort kommt es zu einem Brand. Hier kann die Außenversicherung der Hausratversicherung relevant werden, sofern die Sachen nur vorübergehend ausgelagert wurden und die weiteren Voraussetzungen des Vertrages erfüllt sind. Die GDV-Musterbedingungen sehen weltweiten Außenversicherungsschutz für vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindlichen Hausrat vor, lassen die konkrete zeitliche Grenze jedoch offen. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Bei einer geplanten Auslagerung würde ich nicht darauf vertrauen, dass „Außenversicherung weltweit“ automatisch jede Lagerung vollständig abdeckt. Ich würde vorher Dauer, Lagerort, Versicherungssumme und mögliche Entschädigungsgrenzen prüfen. Was gilt während des Transports? Hier sollte ebenfalls genauer hingeschaut werden. Die Außenversicherung bedeutet nicht automatisch, dass jeder Transportschaden versichert ist. Beispiel: Beim Transport zum Lager fällt ein eigener Schrank vom Anhänger und zerbricht. Das bloße Herunterfallen ist nicht automatisch eine der klassischen versicherten Hausratgefahren. Anders kann es aussehen, wenn ein professionelles Umzugs- oder Transportunternehmen den Schaden schuldhaft verursacht. Dann können haftungsrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen bestehen. Versicherungsort, Transport und Schadenursache müssen deshalb getrennt betrachtet werden. Kann eine Sanierung eine Gefahrerhöhung darstellen? Eine normale Renovierung ist nicht automatisch eine versicherungsrechtliche Gefahrerhöhung. Bestimmte Begleitumstände können jedoch relevant werden. § 23 VVG sieht vor, dass relevante Gefahrerhöhungen unter bestimmten Voraussetzungen dem Versicherer angezeigt werden müssen. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen nennen beispielsweise als mögliche Gefahrerhöhungen: -eine Veränderung eines Umstands, nach dem der Versicherer bei Vertragsabschluss gefragt hat -längere Unbewohntheit der Wohnung ohne ausreichende Beaufsichtigung oder Sicherung -Beseitigung oder Einschränkung vereinbarter Sicherungen. Eine umfangreiche Sanierung kann deshalb beispielsweise relevant werden, wenn während der Arbeiten Türen oder Fenster dauerhaft fehlen, eine Alarmanlage außer Betrieb genommen wird oder die Wohnung monatelang unbewohnt bleibt. Praxisbeispiel: Wohnung während Kernsanierung unbewohnt Eine Wohnung wird vier Monate vollständig kernsaniert. Während dieser Zeit wohnt niemand dort. Teile des Hausrats bleiben trotzdem in der Wohnung. Jetzt geht es nicht mehr nur um eine normale Renovierung. Die GDV-Musterbedingungen nennen eine länger als die vertraglich vereinbarte Frist unbewohnte und zugleich nicht ausreichend beaufsichtigte oder gesicherte Wohnung ausdrücklich als möglichen Fall einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung. Der Versicherer sollte deshalb vorher informiert werden. Die konkrete Leerstandsfrist ist nicht für jeden Versicherer identisch. Was kann bei einer nicht gemeldeten Gefahrerhöhung passieren? Das sollte nicht unterschätzt werden. Nach §§ 24 bis 26 VVG kann eine relevante Gefahrerhöhung unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass der Versicherer: -den Vertrag kündigt -eine höhere Prämie verlangt -die erhöhte Gefahr ausschließt -im Schadenfall die Leistung kürzt -unter bestimmten Voraussetzungen sogar leistungsfrei ist. Das bedeutet aber ausdrücklich nicht, dass jede Renovierung automatisch gemeldet werden muss. Entscheidend ist, ob sich die Gefahr in einer versicherungsrechtlich relevanten Weise verändert. Bei einer größeren Sanierung würde ich deshalb lieber einmal vorher mit dem Versicherer abstimmen als nach einem Schaden über die Frage der Gefahrerhöhung zu diskutieren. Was gilt bei offenen Fenstern oder entfernten Türen? Gerade während einer Sanierung können Fenster, Türen oder andere Sicherungen zeitweise entfernt werden. Das kann insbesondere für den Einbruchschutz relevant sein. Die GDV-Musterbedingungen nennen ausdrücklich die Beseitigung, Verminderung oder Funktionsunfähigkeit vereinbarter Sicherungen als möglichen Fall einer Gefahrerhöhung. Beispiel: Eine besonders gesicherte Haustür wird für mehrere Tage ausgebaut und nur durch eine einfache provisorische Konstruktion ersetzt. Befindet sich gleichzeitig hochwertiger Hausrat im Gebäude, sollte diese Situation mit dem Versicherer abgestimmt werden. Renovierung oder Sanierung – was ist mit dem Gebäude? Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sollten klar voneinander getrennt werden. Hausratversicherung: bewegliche Sachen wie Möbel, Kleidung oder Elektrogeräte. Wohngebäudeversicherung: Gebäude und versicherte fest verbundene Bestandteile. Bei einer größeren Sanierung können zusätzlich weitere Versicherungen relevant werden. Eine Bauleistungsversicherung kann beispielsweise bei umfangreichen Bau- oder Sanierungsmaßnahmen Schutz für bestimmte unvorhergesehene Schäden an der Bauleistung bieten. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung betrifft dagegen Haftungsrisiken des Bauherrn gegenüber Dritten. Die private Hausratversicherung ersetzt diese Versicherungen nicht automatisch. Gerade bei einer umfangreichen Kernsanierung sollte deshalb das gesamte Versicherungskonzept betrachtet werden – nicht nur der Hausratvertrag. Was ist mit Schäden durch Starkregen während der Bauphase? Auch bei einer Sanierung gilt: Regenwasser ist nicht automatisch Leitungswasser. Wird beispielsweise während der Bauphase ein Keller durch Starkregen überschwemmt und dort eingelagerter Hausrat beschädigt, reicht der klassische Leitungswasserschutz grundsätzlich nicht aus. Für Überschwemmung und Rückstau ist regelmäßig zusätzlicher Elementarschutz erforderlich. Bei Sanierungen entstehen teilweise zusätzlich offene Gebäudebereiche. Deshalb sollte besonders genau geprüft werden, wie das Wasser in das Gebäude gelangt ist und welche Gefahr tatsächlich versichert war. Muss ich jede Renovierung dem Versicherer melden? Eine normale Schönheitsrenovierung wie: * Streichen * Tapezieren * Austausch einzelner Möbel * neuer Bodenbelag stellt nicht automatisch eine meldepflichtige Gefahrerhöhung dar. Anders kann es bei umfangreichen Maßnahmen aussehen, beispielsweise: -Kernsanierung -längerer Leerstand -Ausbau von Türen oder Fenstern -Abschaltung vereinbarter Sicherungsanlagen -längerfristige Auslagerung des Hausrats -grundlegende Nutzungsänderung § 27 VVG stellt zudem klar, dass die Regeln zur Gefahrerhöhung nicht greifen, wenn lediglich eine unerhebliche Gefahrerhöhung vorliegt oder die erhöhte Gefahr nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist. Damit ist immer der konkrete Einzelfall entscheidend. Darauf achte ich bei Renovierung und Sanierung Vor größeren Arbeiten würde ich insbesondere prüfen: -bleibt die Wohnung bewohnt? -wie lange dauern die Arbeiten? -bleibt Hausrat in der Wohnung? -wird Hausrat ausgelagert? -wo wird er eingelagert? -greift die Außenversicherung? -werden Türen oder Fenster entfernt? -sind Sicherungsanlagen betroffen? -verändert sich das Einbruchrisiko? -besteht Elementarschutz? -sind Handwerker ausreichend haftpflichtversichert? -sind bei größeren Maßnahmen Bauleistungs- oder Bauherrenrisiken relevant? Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Wegen einer Renovierung würde ich nicht automatisch zusätzliche Versicherungen abschließen. Zuerst prüfe ich, welchen Schutz Hausrat- und gegebenenfalls Wohngebäudeversicherung bereits bieten und was sich durch die geplanten Arbeiten tatsächlich verändert. Erst danach lässt sich erkennen, ob eine echte Deckungslücke besteht. Was tun, wenn während der Renovierung ein Schaden entsteht? Der Schaden sollte möglichst vollständig dokumentiert werden. Hilfreich sind: -Fotos und Videos -genaue Beschreibung des Schadenhergangs -Rechnungen und Kaufbelege -Daten des ausführenden Handwerksbetriebs -Kostenvoranschläge -beschädigte Sachen nicht vorschnell entsorgen -Versicherer zeitnah informieren Bei größeren Schäden empfiehlt die Verbraucherzentrale ebenfalls eine lückenlose Dokumentation und Abstimmung mit dem Versicherer, bevor umfangreiche Arbeiten vorgenommen werden. Häufige Fragen zur Hausratversicherung bei Renovierung Bleibt die Hausratversicherung während einer Renovierung bestehen? Grundsätzlich ja. Der Hausrat bleibt gegen die vereinbarten Gefahren versichert. Bei größeren Veränderungen wie längerem Leerstand oder entfernten Sicherungen kann jedoch eine Gefahrerhöhung entstehen. Sind ausgelagerte Möbel versichert? Über die Außenversicherung können vorübergehend außerhalb der Wohnung befindliche Sachen versichert sein. Die maximale Dauer und weitere Grenzen richten sich nach dem konkreten Vertrag. Zahlt die Hausratversicherung, wenn ein Handwerker Möbel beschädigt? Nicht automatisch. Eine normale versehentliche Beschädigung ist keine klassische Hausratgefahr. Bei Verschulden des Handwerkers kann dessen Haftpflichtversicherung relevant sein. Muss eine Kernsanierung dem Versicherer gemeldet werden? Nicht jede Sanierung ist automatisch meldepflichtig. Führt sie aber beispielsweise zu längerem Leerstand oder zur Beseitigung vereinbarter Sicherungen, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Zahlt die Hausratversicherung bei Starkregen während der Renovierung? Nur wenn die entsprechende Naturgefahr versichert ist. Überschwemmung und Rückstau benötigen grundsätzlich zusätzlichen Elementarschutz. Fazit: Bei normaler Renovierung bleibt der Schutz – bei größerer Sanierung sollten die Details geprüft werden Eine normale Renovierung beendet die Hausratversicherung nicht. Möbel, Kleidung und Elektrogeräte bleiben grundsätzlich gegen die vereinbarten Gefahren geschützt. Werden Sachen während der Arbeiten vorübergehend ausgelagert, kann dafür die Außenversicherung relevant sein. Bei einer umfangreichen Sanierung kann sich die Situation jedoch verändern. Längerer Leerstand, entfernte Türen oder außer Betrieb gesetzte Sicherungen können eine versicherungsrechtlich relevante Gefahrerhöhung darstellen. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich würde bei einer größeren Sanierung nicht erst nach einem Schaden in die Bedingungen schauen. Vor Beginn prüfe ich Hausrat, Wohngebäude, Auslagerung, Leerstand und mögliche zusätzliche Bauherrenrisiken. Denn eine Renovierung erfordert nicht automatisch mehr Versicherungen – sie kann aber dazu führen, dass vorhandener Versicherungsschutz angepasst oder vorübergehend erweitert werden muss.