Hausratversicherung bei Zusammenzug – was passiert mit zwei bestehenden Verträgen?
Sie ziehen mit Ihrem Partner zusammen und haben zwei Hausratversicherungen? Erfahren Sie, welcher Vertrag gekündigt werden kann und was angepasst werden sollte.
Hausratversicherung bei Zusammenzug – was passiert mit zwei bestehenden Verträgen? Zwei Menschen ziehen zusammen – und beide besitzen bereits eine eigene Hausratversicherung. Plötzlich existieren für den neuen gemeinsamen Haushalt zwei Verträge, obwohl künftig Möbel, Kleidung, Elektrogeräte und persönliche Gegenstände in derselben Wohnung stehen. Dann stellt sich schnell die Frage: Brauchen wir nach dem Zusammenzug wirklich zwei Hausratversicherungen – und welchen Vertrag können wir kündigen? Grundsätzlich reicht für einen gemeinsamen Haushalt normalerweise eine Hausratversicherung aus. Werden zwei Haushalte zusammengelegt, kann nach Angaben der Verbraucherzentrale die jüngere der beiden Hausratversicherungen gekündigt werden. Gleichzeitig sollte der verbleibende Vertrag an die neue Wohnung und den zusammengeführten Hausrat angepasst werden. Einfach einen Vertrag unverändert weiterlaufen zu lassen, ist allerdings nicht immer die beste Lösung. Warum braucht ein gemeinsamer Haushalt normalerweise nur einen Vertrag? Die Hausratversicherung schützt grundsätzlich den Hausrat am vereinbarten Versicherungsort. Zum Hausrat gehören beispielsweise Möbel, Kleidung, Elektrogeräte und persönliche Gegenstände. Versichert werden typische Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus sowie Sturm und Hagel. Ziehen zwei Partner dauerhaft in eine gemeinsame Wohnung, entsteht grundsätzlich ein gemeinsamer Haushalt an einem Versicherungsort. Deshalb besteht normalerweise kein sinnvoller Grund, dauerhaft zwei vollständige Hausratversicherungen für denselben Haushalt weiterzuführen. Aus meiner Beratungspraxis würde ich trotzdem niemals einfach einen der beiden Verträge kündigen, ohne vorher die Leistungen zu vergleichen. Denn der ältere Vertrag ist nicht automatisch der bessere Vertrag. Praxisbeispiel: Beide Partner haben eine Hausratversicherung Partner A besitzt seit 2018 eine Hausratversicherung. Partner B hat 2024 einen eigenen Vertrag abgeschlossen. Nun ziehen beide in eine gemeinsame Wohnung. Grundsätzlich kann die jüngere Hausratversicherung im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der Haushalte beendet werden. Die Verbraucherzentrale nennt ausdrücklich den Fall, dass bei der Zusammenlegung zweier Haushalte die jüngere Hausratversicherung gekündigt werden kann. Auch Versicherer beschreiben in der Praxis regelmäßig, dass bei zwei bestehenden Verträgen der zuletzt abgeschlossene Vertrag beendet und der ältere Vertrag auf den gemeinsamen Haushalt angepasst wird. Vorher sollte jedoch geprüft werden, welche Police tatsächlich leistungsstärker ist. Muss immer der jüngere Vertrag weg? In der Praxis wird bei einer Doppelversicherung häufig der jüngere Vertrag aufgehoben beziehungsweise gekündigt. Das kann allerdings zu einer ungünstigen Situation führen: Alter Vertrag: günstiger, aber schwächere Bedingungen. Jüngerer Vertrag: etwas teurer, dafür bessere Leistungen bei grober Fahrlässigkeit, Elementarschäden, Fahrraddiebstahl und Wertsachen. Deshalb würde ich zunächst beide Bedingungswerke vergleichen. Wenn der jüngere Vertrag deutlich besser ist, sollte mit den Versicherern geklärt werden, welche Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung bestehen. Ein automatischer Anspruch darauf, beliebig den schlechteren älteren Vertrag zu beenden und den jüngeren fortzuführen, sollte nicht unterstellt werden. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Erst Leistungsqualität vergleichen – dann entscheiden, welcher Vertrag tatsächlich bestehen bleiben soll und welche Kündigungsmöglichkeit besteht. Was bedeutet Doppel- oder Mehrfachversicherung? Versicherungstechnisch kann eine Mehrfachversicherung entstehen, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern abgesichert ist. § 78 VVG regelt ausdrücklich, dass der Versicherungsnehmer dadurch nicht mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen kann. Beispiel: Versicherter Schaden: 20.000 Euro. Hausratversicherung A würde grundsätzlich leisten. Hausratversicherung B würde ebenfalls grundsätzlich leisten. Der Versicherungsnehmer kann daraus nicht 40.000 Euro erhalten. Die Versicherungen dienen der Schadenentschädigung – nicht dazu, durch einen Schaden einen Gewinn zu erzielen. Müssen die Versicherer über den zweiten Vertrag informiert werden? Ja, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist, sieht § 77 VVG eine Mitteilungspflicht vor. Dabei sind insbesondere der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Deshalb sollte ein Zusammenzug mit zwei bestehenden Hausratverträgen nicht einfach ignoriert werden. Sinnvoll ist vielmehr, den Versicherern mitzuteilen: -Datum des Zusammenzugs -neue gemeinsame Anschrift -Wohnfläche -bestehender zweiter Hausratvertrag -jeweilige Vertragsnummer -gewünschte Vertragsfortführung beziehungsweise Beendigung Damit lässt sich die Situation sauber klären. Praxisbeispiel: Neue Wohnung ist deutlich größer Partner A lebt bislang auf 60 Quadratmetern. Partner B auf 55 Quadratmetern. Gemeinsam beziehen sie nun eine Wohnung mit 120 Quadratmetern. Es wäre ein Fehler, lediglich einen der bestehenden Verträge unverändert auf die neue Adresse zu übertragen. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen sehen ausdrücklich vor, dass ein Wohnungswechsel dem Versicherer angezeigt und die neue Wohnfläche mitgeteilt werden muss. Verändern sich Wohnfläche oder Hausratwert, kann ohne entsprechende Anpassung Unterversicherung entstehen. Denn beim Zusammenzug erhöht sich häufig auch der Wert des versicherten Hausrats. Versicherungssumme nach Zusammenzug überprüfen Vor dem Zusammenzug besaßen beide Partner jeweils einen eigenen Hausstand. Jetzt befinden sich beispielsweise in der neuen Wohnung: -zwei Fernseher -mehrere Computer und Tablets -Möbel beider Partner -Kleidung von zwei Personen -Haushaltsgeräte -Fahrräder und E-Bikes -Schmuck und Wertsachen Der Gesamtwert kann erheblich höher sein als der Hausratwert eines einzelnen Partners. Die Verbraucherzentrale empfiehlt grundsätzlich eine ausreichend hohe Versicherungssumme, die den Wiederbeschaffungswert des vorhandenen Hausrats berücksichtigt. Der verbleibende Vertrag sollte deshalb nicht einfach mit den bisherigen Werten weitergeführt werden. Was passiert mit dem Unterversicherungsverzicht? Auch dieser Punkt sollte überprüft werden. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen knüpfen einen Unterversicherungsverzicht unter anderem daran, dass die korrekte Wohnfläche hinterlegt ist und die weiteren tariflichen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei einem Wohnungswechsel geht ein bestehender Unterversicherungsverzicht grundsätzlich auf die neue Wohnung über, wenn dort ebenfalls die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer größeren Wohnung sieht das GDV-Modell zudem eine Übergangsphase vor, in der der Vertrag an die neue tatsächliche Wohnfläche angepasst werden muss. Deshalb gehört für mich beim Zusammenzug immer die neue Quadratmeterzahl in die Vertragsprüfung. Werden die Sachen des Partners automatisch mitversichert? Nach einem echten Zusammenzug in einen gemeinsamen Haushalt sollte der verbleibende Vertrag entsprechend auf die neue Lebenssituation angepasst werden. Der Versicherer sollte wissen, dass nun ein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Hausratversicherung schützt grundsätzlich den gesamten versicherten Hausrat am vereinbarten Versicherungsort. Trotzdem würde ich nicht einfach davon ausgehen, dass jede vorhandene Single-Police ohne Vertragsänderung automatisch optimal für die neue Situation passt. Insbesondere sollten geprüft werden: Versicherungsnehmer, Wohnfläche, Hausratwert, Tarifmodell und gegebenenfalls weitere mitversicherte Personen beziehungsweise Vertragsmerkmale. Praxisbeispiel: Beide besitzen hochwertige Fahrräder Partner A besitzt ein E-Bike im Wert von 4.500 Euro. Partner B besitzt zwei Fahrräder im Gesamtwert von 5.000 Euro. Im alten Hausratvertrag von Partner A besteht Fahrraddiebstahlschutz lediglich bis 3.000 Euro. Nach dem Zusammenzug wäre es deshalb nicht ausreichend, nur einen Vertrag zu kündigen und den anderen unverändert weiterzuführen. Die tatsächlichen Werte haben sich verändert. Genau deshalb sollte ein Zusammenzug immer gleichzeitig als Leistungscheck genutzt werden. Welche Police sollte bestehen bleiben? Ich würde die beiden Verträge insbesondere nach folgenden Punkten vergleichen: -Versicherungsumfang -Elementarschutz -grobe Fahrlässigkeit -Unterversicherungsverzicht -Fahrraddiebstahl -Wertsachengrenzen -Überspannungsschäden -Außenversicherung -Hotel- und Lagerkosten -Selbstbeteiligung -Beitrag nach Anpassung auf die neue Wohnung Der älteste Vertrag kann beispielsweise sehr günstige Konditionen besitzen. Er kann aber auch Bedingungen enthalten, die heute deutlich schwächer sind. Umgekehrt ist ein neuer Vertrag nicht automatisch besser. Entscheidend ist das Bedingungswerk – nicht allein das Vertragsdatum. Was ist, wenn beide Verträge beim selben Versicherer bestehen? Dann lässt sich die Situation häufig besonders unkompliziert mit dem Versicherer klären. Versicherer beschreiben für solche Fälle die Möglichkeit, die Verträge auf eine gemeinsame Hausratversicherung umzustellen beziehungsweise zusammenzuführen. Dabei sollte gleichzeitig geprüft werden, welcher Tarif und welcher Leistungsumfang künftig gelten. Auch hier würde ich nicht automatisch nur anhand des Beitrags entscheiden. Zusammenziehen bedeutet nicht automatisch heiraten Für die Hausratversicherung ist nicht entscheidend, ob ein Paar verheiratet ist. Relevant ist vor allem, dass tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt beziehungsweise Versicherungsort entsteht. Die GDV-Musterbedingungen berücksichtigen neben Ehepartnern ausdrücklich auch eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften in ihren Regelungen zur gemeinsamen Wohnung. Ein Zusammenzug kann deshalb auch ohne Hochzeit Anlass sein, die vorhandenen Versicherungen zusammenzuführen. Was ist bei einer Zweitwohnung? Eine andere Situation besteht, wenn ein Partner seine bisherige Wohnung dauerhaft behält. Dann liegt möglicherweise ein Doppelwohnsitz vor. Die GDV-Musterbedingungen unterscheiden einen echten Wohnungswechsel ausdrücklich von dem Fall, dass die bisherige Wohnung weiter bewohnt wird. Bei einem Doppelwohnsitz geht der Versicherungsschutz nicht einfach vollständig auf die neue Wohnung über. Beispiel: Ein Partner zieht zwar überwiegend in die gemeinsame Wohnung, behält aber aus beruflichen Gründen dauerhaft eine vollständig eingerichtete Zweitwohnung. Dann sollte nicht automatisch eine der Hausratversicherungen gekündigt werden. Hier muss geprüft werden, welcher Hausrat sich an welchem Versicherungsort befindet. Was sollte beim Zusammenzug konkret erledigt werden? Ich würde nicht erst nach dem Umzug reagieren. Sobald die gemeinsame Wohnung feststeht, sollten beide Hausratverträge nebeneinandergelegt werden. Dann werden insbesondere neue Adresse, Wohnfläche, Hausratwert und Leistungsumfang verglichen. Anschließend wird geklärt, welcher Vertrag bestehen bleibt und welcher Vertrag aufgrund der Zusammenlegung der Haushalte beendet werden kann. Die Verbraucherzentrale nennt hierfür ausdrücklich die Kündigung der jüngeren Hausratversicherung als Möglichkeit. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Nicht einfach „jüngeren Vertrag kündigen“ und fertig. Zuerst beide Tarife vergleichen, dann den gewünschten Zielvertrag festlegen und anschließend Versicherungssumme und Leistungen an den neuen gemeinsamen Haushalt anpassen. Häufige Fragen zur Hausratversicherung beim Zusammenziehen Brauchen Paare nach dem Zusammenzug zwei Hausratversicherungen? Grundsätzlich reicht für den gemeinsamen Haushalt normalerweise eine Hausratversicherung. Bei zwei vorhandenen Verträgen kann die jüngere Hausratversicherung grundsätzlich gekündigt werden. Welcher Hausratvertrag wird gekündigt? In der Praxis ist regelmäßig die jüngere Police betroffen. Die konkrete Abwicklung sollte mit den Versicherern abgestimmt werden. Kann ich aus zwei Hausratversicherungen doppelt kassieren? Nein. § 78 VVG stellt klar, dass bei einer Mehrfachversicherung insgesamt nicht mehr als der tatsächliche Schaden verlangt werden kann. Muss die Versicherungssumme nach dem Zusammenzug angepasst werden? Das sollte unbedingt geprüft werden. Durch größere Wohnfläche und zusammengeführten Hausrat kann der Versicherungswert steigen und ohne Anpassung eine Unterversicherung entstehen. Was ist, wenn eine alte Wohnung als Zweitwohnung bestehen bleibt? Dann liegt möglicherweise kein vollständiger Wohnungswechsel vor. Die GDV-Musterbedingungen sehen für einen Doppelwohnsitz besondere Regelungen vor, sodass nicht einfach von einem einzigen Versicherungsort ausgegangen werden sollte. Fazit: Nach dem Zusammenzug reicht meist ein Vertrag – aber nicht irgendeiner Ziehen zwei Menschen zusammen und besitzen beide bereits eine Hausratversicherung, muss grundsätzlich nicht dauerhaft für denselben gemeinsamen Haushalt zweimal Beitrag gezahlt werden. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Zusammenlegung zweier Haushalte die jüngere Hausratversicherung gekündigt werden kann. Trotzdem würde ich nicht vorschnell handeln. Vor der Kündigung sollten Leistungsumfang, Selbstbeteiligung, Elementarschutz, grobe Fahrlässigkeit, Wertsachengrenzen, Fahrraddiebstahl und weitere Tarifmerkmale miteinander verglichen werden. Danach muss der verbleibende Vertrag an neue Anschrift, Wohnfläche und den zusammengeführten Hausrat angepasst werden. Die GDV-Musterbedingungen weisen ausdrücklich darauf hin, dass Veränderungen von Wohnfläche und Hausratwert nach einem Umzug sonst zu Unterversicherung führen können. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich würde beim Zusammenzug nicht einfach den jüngsten Vertrag herausnehmen und den ältesten unverändert weiterlaufen lassen. Zuerst prüfe ich, welcher Vertrag qualitativ besser ist und welche Kündigungsmöglichkeit tatsächlich besteht. Danach wird der verbleibende Schutz an den neuen gemeinsamen Haushalt angepasst. Denn das Ziel ist nicht nur, einen überflüssigen Beitrag einzusparen – sondern anschließend mit einem leistungsstarken Vertrag den gesamten gemeinsamen Hausrat korrekt abzusichern.