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Hausrat17.08.2026

Sturm- und Hagelschaden am Hausrat – wann zahlt die Hausratversicherung?

Sturm oder Hagel beschädigt Ihren Hausrat? Erfahren Sie, ab welcher Windstärke die Hausratversicherung zahlt und was bei Regen, offenem Fenster und Starkregen gilt.

Sturm- und Hagelschaden am Hausrat – wann zahlt die Hausratversicherung? Ein Sturm deckt Teile des Daches ab, Regen dringt anschließend in die Wohnung ein und beschädigt Möbel und Elektrogeräte. Oder Hagelkörner schlagen ein Fenster ein und der Hausrat wird durch die Folgen des Unwetters beschädigt. Für Betroffene stellt sich schnell die Frage: Wann zahlt die Hausratversicherung bei Sturm und Hagel – und wann ist stattdessen die Wohngebäudeversicherung zuständig? Grundsätzlich gehören Sturm und Hagel zu den versicherten Gefahren einer Hausratversicherung. Beim Sturm gilt in den üblichen Versicherungsbedingungen allerdings eine wichtige Grenze: Als Sturm gilt grundsätzlich eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort beziehungsweise 62 km/h. Für Hagel besteht dagegen keine entsprechende Mindestwindstärke. Entscheidend ist außerdem, was beschädigt wurde und wie Sturm oder Hagel auf den Hausrat eingewirkt haben. Wann liegt versicherungstechnisch ein Sturm vor? Nicht jeder starke Wind ist automatisch ein versicherter Sturm. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen definieren Sturm als wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala. Das entspricht mindestens 62 km/h. Kann die Windstärke am konkreten Schadenort später nicht mehr festgestellt werden, kann ein Sturm trotzdem nachgewiesen werden. Nach den Musterbedingungen kann beispielsweise ausreichen, dass in der Umgebung vergleichbare Schäden an intakten Gebäuden entstanden sind oder der Schaden an einem einwandfreien Gebäude nur durch Sturm erklärbar ist. Auch die Verbraucherzentrale bestätigt diese Vorgehensweise. Aus meiner Beratungspraxis ist deshalb wichtig: Ein Versicherungsnehmer muss nach einem Sturm nicht selbst nachweisen, welche Windgeschwindigkeit direkt an seinem Haus gemessen wurde. Der gesamte Schadenhergang und die Wetterlage werden betrachtet. Praxisbeispiel: Sturm deckt Dach ab und Regen beschädigt Möbel Während eines starken Sturms werden mehrere Dachziegel abgedeckt. Durch die dadurch entstandene Öffnung dringt Regenwasser in die Wohnung ein. Ein Sofa, Teppiche, Fernseher und weitere Möbel werden beschädigt. Hier können zwei Versicherungen betroffen sein: Wohngebäudeversicherung: für versicherte Schäden am Dach und anderen Gebäudebestandteilen. Hausratversicherung: für versicherte Schäden an Möbeln, Elektrogeräten und anderen beweglichen Sachen. Die Verbraucherzentrale unterscheidet genau danach: Schäden am Gebäude gehören grundsätzlich zur Wohngebäudeversicherung, Schäden am beweglichen Hausrat zur Hausratversicherung. Die GDV-Musterbedingungen sehen außerdem Folgeschäden am Hausrat vor, wenn Sturm oder Hagel zunächst unmittelbar auf das Gebäude einwirken und dadurch anschließend versicherte Sachen beschädigt werden. Was gehört bei einem Sturmschaden zum Hausrat? Zum Hausrat gehören grundsätzlich Sachen, die dem privaten Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch dienen. Dazu zählen beispielsweise Möbel, Kleidung und Elektrogeräte. Typische durch Sturm oder Hagel betroffene Gegenstände können sein: -Möbel -Fernseher -Computer -Teppiche -Kleidung -Haushaltsgeräte -persönliche Gegenstände Bei einem versicherten Hausratschaden wird grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis einer Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand ersetzt. Dafür muss allerdings eine ausreichend hohe Versicherungssumme vereinbart sein. Praxisbeispiel: Baum stürzt durch Sturm auf das Haus Bei Windstärke 9 wird ein Baum umgeworfen und trifft das Haus. Das Dach wird beschädigt und durch die entstandene Öffnung werden Möbel und Elektrogeräte in einem Zimmer zerstört. Die aktuellen GDV-Musterbedingungen sehen auch Schäden als versichert an, wenn Sturm oder Hagel Bäume, Gebäudeteile oder andere Gegenstände auf das Gebäude beziehungsweise versicherte Sachen werfen und dadurch Folgeschäden entstehen. Für das beschädigte Gebäude ist grundsätzlich die Wohngebäudeversicherung zuständig. Für den beschädigten beweglichen Hausrat kann die Hausratversicherung relevant werden. Was gilt bei Hagelschäden? Für Hagel besteht anders als beim Sturm keine Mindestwindstärke. Die GDV-Musterbedingungen definieren Hagel als festen Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Die Verbraucherzentrale bestätigt, dass Hagelschäden unabhängig von einer bestimmten Windstärke versichert sein können. Ein typischer Fall wäre: Hagelkörner beschädigen ein Fenster. Durch die entstandene Öffnung dringen Hagel und Niederschlag in die Wohnung ein und beschädigen den Hausrat. Sind die Voraussetzungen des Vertrages erfüllt, kann der dadurch beschädigte Hausrat versichert sein. Offenes Fenster bei Sturm – zahlt die Versicherung? Hier besteht eine sehr wichtige Einschränkung. Nach den GDV-Musterbedingungen sind Schäden grundsätzlich nicht versichert, wenn Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen eindringen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Öffnung selbst durch Sturm oder Hagel entstanden ist und einen Gebäudeschaden darstellt. Beispiel: Sie lassen bei einem angekündigten Unwetter das Schlafzimmerfenster vollständig geöffnet. Regen dringt ein und beschädigt Teppich und Möbel. → grundsätzlich problematisch. Der Sturm beschädigt dagegen das zuvor geschlossene Fenster und erst dadurch dringt Regen ein. → mögliche versicherte Sturmfolge. Genau diese beiden Situationen dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Praxisbeispiel: Balkontür steht offen Während eines Unwetters steht eine Balkontür offen. Der Wind treibt große Mengen Regen in die Wohnung. Ein Teppich und mehrere Möbel werden beschädigt. Obwohl draußen möglicherweise Windstärke 8 oder mehr herrschte, handelt es sich nicht automatisch um einen versicherten Sturmschaden. Die GDV-Musterbedingungen schließen das Eindringen von Niederschlag durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen grundsätzlich aus. Ein guter Versicherungsschutz ersetzt deshalb nicht die Pflicht, Fenster und Außentüren bei einem Unwetter vernünftig zu sichern. Sturm ist nicht dasselbe wie Starkregen Diese Abgrenzung ist besonders wichtig. Ein heftiges Unwetter kann gleichzeitig Sturm und Starkregen verursachen. Versicherungstechnisch sind das jedoch unterschiedliche Gefahren. Sturm und Hagel gehören grundsätzlich bereits zum klassischen Hausratversicherungsschutz. Schäden durch Überschwemmung, Rückstau und andere weitere Naturgefahren benötigen dagegen grundsätzlich zusätzlichen Elementarschutz. Beispiel: Sturm deckt das Dach ab und Regen tritt durch die dadurch entstandene Öffnung ein. → möglicher Sturmfolgeschaden. Starkregen überflutet dagegen den Keller von außen und beschädigt dort den Hausrat. → grundsätzlich Elementarschaden. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen Schäden durch Überschwemmung infolge von Starkregen nicht automatisch über den normalen Sturm- und Hagelschutz übernehmen. Was ist mit Sachen auf Balkon oder Terrasse? Auch hier lohnt ein Blick in die Bedingungen. Die GDV-Musterbedingungen schließen bei Sturm und Hagel Schäden an Sachen außerhalb von Gebäuden grundsätzlich aus. Für einzelne ausdrücklich genannte Sachen – beispielsweise bestimmte Markisen, Antennenanlagen oder Balkonkraftwerke – bestehen dort Ausnahmen. Ein loses Möbelstück auf der Terrasse sollte deshalb nicht automatisch genauso behandelt werden wie das Sofa innerhalb der Wohnung. Aus meiner Sicht ist das ein typisches Detail, das bei sehr günstigen Tarifvergleichen schnell untergeht. Wer hochwertigen Hausrat dauerhaft auf Balkon, Terrasse oder Grundstück nutzt, sollte prüfen, wie der konkrete Versicherer solche Sachen behandelt. Was gilt bei grober Fahrlässigkeit? Neben den konkreten Sturm- und Hagelbedingungen kann auch das Verhalten des Versicherungsnehmers eine Rolle spielen. Nach § 81 VVG kann ein Versicherer seine Leistung grundsätzlich entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Leistungsstarke Hausratversicherungen können hiervon zugunsten des Versicherungsnehmers abweichende Regelungen enthalten. Deshalb gehört für mich der möglichst weitgehende Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit zu den Punkten, die bei einem Hausrattarif geprüft werden sollten. Es reicht nicht, nur die versicherten Gefahren miteinander zu vergleichen. Hausrat oder Wohngebäude – welche Versicherung ist zuständig? Die Grundregel ist relativ einfach: Hausratversicherung: bewegliche Sachen des Haushalts. Wohngebäudeversicherung: Gebäude und versicherte fest verbundene Bestandteile. Elementarschutz: zusätzlicher Schutz für weitere Naturgefahren wie Überschwemmung und Rückstau. Kaskoversicherung: für entsprechende Sturmschäden am eigenen Auto. Diese Zuordnung wird auch von der Verbraucherzentrale so vorgenommen. Bei einem größeren Unwetter können deshalb mehrere Versicherungen gleichzeitig betroffen sein. Darauf achte ich beim Sturm- und Hagelschutz Bei einer Hausratversicherung würde ich nicht nur prüfen, ob „Sturm und Hagel“ auf der Leistungsübersicht stehen. Aus meiner Sicht sind insbesondere folgende Punkte wichtig: -Sturm ab welcher Windstärke -Hagelschäden -Sturmfolgeschäden -Schäden durch eindringenden Niederschlag -Sachen außerhalb des Gebäudes -grobe Fahrlässigkeit -Elementarschutz -Starkregen und Überschwemmung -Rückstau -ausreichende Versicherungssumme -Unterversicherungsverzicht -Selbstbeteiligung Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich prüfe Hausrat und Wohngebäude nicht isoliert voneinander. Gerade bei einem Sturm können Dach und Einrichtung durch dasselbe Ereignis beschädigt werden. Beide Verträge sollten deshalb sinnvoll aufeinander abgestimmt sein. Und auch hier gilt: Nicht automatisch einen zusätzlichen Vertrag abschließen. Zuerst sollte geprüft werden, welchen Schutz die vorhandenen Versicherungen bereits bieten und wo tatsächlich eine Lücke besteht. Was tun nach einem Sturm- oder Hagelschaden? Schäden sollten nach einem Unwetter möglichst schnell gemeldet und dokumentiert werden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt insbesondere: -Fotos und Videos anfertigen -beschädigte Gegenstände dokumentieren -Versicherer zeitnah informieren -Folgeschäden soweit möglich verhindern -beschädigte Sachen nicht vorschnell entsorgen -notwendige Notreparaturen mit dem Versicherer abstimmen. Wurde beispielsweise das Dach beschädigt, müssen zumutbare Maßnahmen ergriffen werden, damit nicht noch deutlich mehr Regenwasser eindringt. Gleichzeitig sollte der ursprüngliche Schaden möglichst gut dokumentiert werden. Häufige Fragen zu Sturm, Hagel und Hausratversicherung Ab welcher Windstärke zahlt die Hausratversicherung? In den üblichen Bedingungen gilt eine wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8 beziehungsweise mindestens 62 km/h als Sturm. Ist Hagel erst ab einer bestimmten Größe versichert? Nein. Für Hagel besteht keine vergleichbare Mindestgröße oder Mindestwindstärke wie beim Sturm. Entscheidend sind Schadenursache und Versicherungsbedingungen. Zahlt die Hausratversicherung, wenn der Sturm das Dach beschädigt und Regen meine Möbel zerstört? Das kann ein versicherter Sturmfolgeschaden sein, wenn die Öffnung durch den Sturm entstanden ist und dadurch versicherter Hausrat beschädigt wird. Zahlt die Versicherung bei Regen durch ein offenes Fenster? Nach den GDV-Musterbedingungen grundsätzlich nicht, wenn Niederschlag durch ein nicht ordnungsgemäß geschlossenes Fenster oder eine andere offene Gebäudeöffnung eindringt. Ist Starkregen über Sturm und Hagel mitversichert? Nicht automatisch. Für Überschwemmung und Rückstau durch Starkregen ist grundsätzlich zusätzlicher Elementarschutz erforderlich. Fazit: Bei Sturm zählt nicht nur die Windstärke Sturm und Hagel gehören grundsätzlich zum klassischen Schutz einer Hausratversicherung. Beim Sturm gilt in den üblichen Bedingungen jedoch die wichtige Grenze von Windstärke 8 beziehungsweise mindestens 62 km/h. Entscheidend ist außerdem, wie der Schaden entstanden ist. Wird ein geschlossenes Fenster durch den Sturm beschädigt und anschließend der Hausrat durch eindringenden Regen zerstört, kann Versicherungsschutz bestehen. Bleibt das Fenster dagegen einfach offen, sieht die Situation deutlich anders aus. Starkregen, Überschwemmung und Rückstau müssen ebenfalls klar vom klassischen Sturm- und Hagelschutz unterschieden werden. Dafür ist grundsätzlich zusätzlicher Elementarschutz erforderlich. Mein Ansatz als Versicherungsmakler: Ich prüfe nicht nur, ob „Sturm und Hagel“ im Vertrag stehen. Entscheidend sind Folgeschäden, grobe Fahrlässigkeit, Elementarschutz, Versicherungssumme und das Zusammenspiel zwischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Denn gerade bei Unwetterschäden entscheidet häufig nicht das große Schlagwort auf der ersten Tarifseite – sondern die konkrete Definition und die Details in den Versicherungsbedingungen.